156
sey, durch welche sie, nach den Grundsaͤtzen der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft,
einem anderen Staate zufallen.
Auch soll Witwen, ingleichen den geschiedenen oder von ihren Ehemaͤn-
nern verlassenen Eheweibern, die Ruͤckkehr in ihren auswaͤrtigen Geburts-
oder vorherigen Aufenthalts-Ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe in-
nerhalb der ersten fuͤnf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden
und kinderlos geblieben ist.
g. 6.
Befinden sich unter einer heimathslosen Familie Kinder unter 14 Jahren,
oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den sie von den Aeltern genießen,
von denselben nicht getrennt werden koͤnnen: so sind solche, ohne Ruͤcksicht
auf ihren zufaͤlligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem
bei ehelichen Kindern der Vater oder bei unehelichen die Mutter zugehoͤrt.
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere
bei ihrem Vater befindlich sind: so werden sie von dem Staate mit übernom-
men, welchem der Vater zugehört. Diejenigen Kinder einer heimathslosen
Familie, welche 14 Jahre und darüber alt sind und bei ihren Aeltern keinen
Unterhalt finden, gehören, sofern nicht ein ndherer Anspruch auf ihre ander-
weitige Aufnahme begründet ist, in den Ort ihrer Geburt.
So oft, in Folge der Vorschrift dieses Paragraphen, Kinder, welche
noch nicht 14 Jahre alt sind, oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den
sie von den Aeltern genießen, von denselben nicht getrennt werden können, in
denjenigen Staat zu verweisen sind, welchem der Vater, bezüglich die Mut-
ter, zugehört, ist die einmahl erfolgte Zuweisung der Kinder
nicht auf eine gewisse Zeit beschränkt, sondern als so lange fortwährend
zu betrachten, bis etwa die Kinder in dem anderen Staate selbstständig ein
neues Heimathorecht im Sinne der Bestimmungen der Konvention erwerben
werden; auch verliert, sobald einer heimathslosen Familie ein Heimathsort in
Gemäßheit dieser Konvention angewiesen worden ist, dieselbe die Eigenschaft
einer heimathslosen.
8. 7.
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bür-
gerrechts verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden
zu seyn: so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme
desselben sich nicht entziehen.