Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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sey, durch welche sie, nach den Grundsaͤtzen der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft, 
einem anderen Staate zufallen. 
Auch soll Witwen, ingleichen den geschiedenen oder von ihren Ehemaͤn- 
nern verlassenen Eheweibern, die Ruͤckkehr in ihren auswaͤrtigen Geburts- 
oder vorherigen Aufenthalts-Ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe in- 
nerhalb der ersten fuͤnf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden 
und kinderlos geblieben ist. 
g. 6. 
Befinden sich unter einer heimathslosen Familie Kinder unter 14 Jahren, 
oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den sie von den Aeltern genießen, 
von denselben nicht getrennt werden koͤnnen: so sind solche, ohne Ruͤcksicht 
auf ihren zufaͤlligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem 
bei ehelichen Kindern der Vater oder bei unehelichen die Mutter zugehoͤrt. 
Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere 
bei ihrem Vater befindlich sind: so werden sie von dem Staate mit übernom- 
men, welchem der Vater zugehört. Diejenigen Kinder einer heimathslosen 
Familie, welche 14 Jahre und darüber alt sind und bei ihren Aeltern keinen 
Unterhalt finden, gehören, sofern nicht ein ndherer Anspruch auf ihre ander- 
weitige Aufnahme begründet ist, in den Ort ihrer Geburt. 
So oft, in Folge der Vorschrift dieses Paragraphen, Kinder, welche 
noch nicht 14 Jahre alt sind, oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den 
sie von den Aeltern genießen, von denselben nicht getrennt werden können, in 
denjenigen Staat zu verweisen sind, welchem der Vater, bezüglich die Mut- 
ter, zugehört, ist die einmahl erfolgte Zuweisung der Kinder 
nicht auf eine gewisse Zeit beschränkt, sondern als so lange fortwährend 
zu betrachten, bis etwa die Kinder in dem anderen Staate selbstständig ein 
neues Heimathorecht im Sinne der Bestimmungen der Konvention erwerben 
werden; auch verliert, sobald einer heimathslosen Familie ein Heimathsort in 
Gemäßheit dieser Konvention angewiesen worden ist, dieselbe die Eigenschaft 
einer heimathslosen. 
8. 7. 
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bür- 
gerrechts verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden 
zu seyn: so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme 
desselben sich nicht entziehen.
	        
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