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Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, welche, ohne eine
selbstständige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge
und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo
verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als
zehen Jahre dauern sollte, kein Wohnsitrecht.
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu
achten, wenn sie nicht für ihre Person, oder mit ihrem Hausstande und Ver-
mogen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
g. 9.
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern
Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen
anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten,
nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan
werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Li-
nie rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders
als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann.
8. 10.
Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengsten Pflicht ge-
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des anderen der hohen
kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus
einem unverdächtigen Passe oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden
hervorgeht, oder wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere
Grüunde und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht
wird, zuvor die Wahrheit sorgfaltig zu ermitteln und nöthigen Falles bei der
vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung
einzuziehen.
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Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontrahi-
renden Theile dem anderen Theile zum weiteren Transporte in cinen rück-