158
wärtsliegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9, zugeführter Vaga-
bund von dem letztern nicht angenommen würde: so kann derselbe wieder in
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewicsen hatte, zur vorlaufigen Beibehal-
tung zurückgebracht werden.
K. 12.
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden überlassen,
unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Rich-
tung der Transporte sowie wegen der Uebernahms#rte zu treffen.
g. 13.
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst
Transports und Abgabe derselben an die Polizey-Behörde desjenigen Ortes,
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates für beendigt
anzusehen ist.
Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Tranz=
port konventionemäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fallen, wo
keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines
Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehö-
ren und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere so
genannte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden.
g. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur An-
nahme verpflichteten Staates geschieht und dadurch zunächst nur der eigene
Vortheil des ausweisenden Staates bezweckt wird: so können für den Trans-
port und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den über-
nehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zu-
geführt werden soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach §. 11
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht: so muß
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche
bei der Zurückführung aufgelaufen sind.