Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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wärtsliegenden Staat, zufolge der Bestimmung des §. 9, zugeführter Vaga- 
bund von dem letztern nicht angenommen würde: so kann derselbe wieder in 
denjenigen Staat, welcher ihn ausgewicsen hatte, zur vorlaufigen Beibehal- 
tung zurückgebracht werden. 
K. 12. 
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial-Regierungsbehörden überlassen, 
unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Rich- 
tung der Transporte sowie wegen der Uebernahms#rte zu treffen. 
g. 13. 
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst 
Transports und Abgabe derselben an die Polizey-Behörde desjenigen Ortes, 
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates für beendigt 
anzusehen ist. 
Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Tranz= 
port konventionemäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fallen, wo 
keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines 
Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben 
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehö- 
ren und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere so 
genannte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden. 
g. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur An- 
nahme verpflichteten Staates geschieht und dadurch zunächst nur der eigene 
Vortheil des ausweisenden Staates bezweckt wird: so können für den Trans- 
port und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den über- 
nehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zu- 
geführt werden soll, von diesem nicht angenommen und deshalb nach §. 11 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht: so muß 
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche 
bei der Zurückführung aufgelaufen sind.
	        
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