den ersten Montag in dem Monathe Maͤrz und
den ersten Montag in dem Monathe November
jeden Jahres zu Weimar und zu Eisenach bestimmt.
Wir bringen dieses andurch zur oͤffentlichen Kenntniß und ertheilen zu-
gleich den saͤmmtlichen Zunftobrigkeiten Anweisung, diejenigen Baugewerken,
deren Gesuche um Gewinnung des Meisterrechtes nach §. 114 des Zurnftge-
setzes vom 15. May 1821 untersucht und zulässig gefunden worden find, mit
einem Passe, worin neben der genauen Person-Beschreibung auch die erwähnte
Zulässigkeit des Gesuches mit bemerkt seyn muß, zum Behufe ihrer Anmeldung
und Legitimation bei der Großherzoglichen Ober-Baubehörde allhier oder bei
deren Deputirten in Eisenach zu versehen.
Nur nach geschehener Beibringung eines, von der Großherzoglichen Ober-
Baubehörde ausgestellten, Zeugnisses über gut bestandene Prüfung, wofür
überhaupt 1 Thaler 12 Groschen Kassegeld zu bezahlen sind, bezüglich nach
vorher, gemäß der Vorschrift im §. 17. des Zunftgesetzes bei uns ausgewirk-
ter, Erlaubniß zur Niederlassung auf dem Lande, darf ein Gesell bei den
genannten Baugewerken-Zünften zur Meisterstücks-Fertigung und Meisterrechts-
Gewinnung zugelassen werden.
Weimar den 10. Februar 1838.
Großberzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IIII. Da bisher wahrzunehmen gewesen, daß künftige Geistliche und
Schulmanner, neben ihren wissenschaftlichen Kollegien auf der Universität,
mitunter verabsckumen, sich daselbst auch die für ihren künftigen Beruf durch-
aus erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten an-
zueignen: so wird hiermit auf höchsten Befehl Folgendes bekannt gemacht und
bezüglich verordnet:
1) die zur Akademie abgehenden jungen Theologen, und zwar nicht bloß
diejenigen, die einst in einem Schulamte angestellt werden wollen, son-
dern auch die künftigen Geistlichen, da Kirche und Schule auf das