Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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8) zur allgemeinen direkten Steuer: 
a) vom Einkommen aus Grund und Boden drei Termine alt- 
Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 
1821 K. 21 und §. 22; 
b) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmun- 
gen des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und 
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund- 
und Gebaude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesetzes über 
die Einschätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 
18. April 1833, sechs Pfennige von jedem Thaler des in 
den Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden 
Individuums, welches zum ersten Theile der Orts-OQuote bei- 
tragspflichtig ist, ingleichen von jedem Thaler in dem zweiten 
Theile jedes Orts-Steuerkapitales, wie solche Orts-Steucr= 
kapitale überhaupt nach den Durchschnittsergebnissen der Schätzun= 
gen in den Jahren 1833, 1834 und 1835, bezüglich nach den 
Ergebnissen der im Laufe dieser drei Jahre geschehenen Revisionen 
festgestellt gewesen sind und in ihren Größen aueh ferner für die 
Jahre 1839, 1810 und 1841 bei der Berechnung der Orts-Quoten 
zum Grunde dienen sollen, allenthalben da, wo nicht bei späteren, in 
den zuletzt vergangenen Jahren 1836, 1837 und 1838 State ge- 
fundenen Revisionen andere Größen sich ergeben haben, welche nun 
zur Grundlage bei diesen Berechnungen dienen müssen, unter Fort- 
bestand der bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 
ausgesprochenen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pach- 
tungen landwirthschaftlicher Güter. 
Da Wir mun diesen landstandischen Steuerverwilligungen vorerst und 
mit ausdrücklichem Vorbehalte weiterer Verwilligungen und Anord- 
nungen, wenn solche für die Etats-Periode der Jahre 1839, 1810 und 
1841 von nothwendigen Bedürfnissen und Zwecken Unserer Staatsregie- 
rung geboten werden sollten, Unsere landesfürstliche Sanktion durch 
Genehmigung derselben ertheilt haben: so begehren Wir aller- 
gnadigst, es wollen alle im Eingange dieses Unseres Steuer-Patentes 
genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürgermeister und Rathe in den
	        
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