Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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8)  zur  allgemeinen  direkten  Steuer:

a)  vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  drei  Termine  alt-Weimarischer
  Grundsteuer,  ausgeschlagen  und  angelegt  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April
1821  K.  21  und  §.  22;

b)  von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Regulatives  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und
Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der  Grundund
  Gebaude-Rente  vom  6.  November  1823  und  des  Gesetzes  über
die  Einschätzung  des  Feldgewerbes  bei  der  direkten  Besteuerung  vom
18.  April  1833,  sechs  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  in
den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines  jeden
Individuums,  welches  zum  ersten  Theile  der  Orts-OQuote  beitragspflichtig
  ist,  ingleichen  von  jedem  Thaler  in  dem  zweiten
Theile  jedes  Orts-Steuerkapitales,  wie  solche  Orts-Steucrkapitale
  überhaupt  nach  den  Durchschnittsergebnissen  der  Schätzungen
  in  den  Jahren  1833,  1834  und  1835,  bezüglich  nach  den
Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drei  Jahre  geschehenen  Revisionen
festgestellt  gewesen  sind  und  in  ihren  Größen  aueh  ferner  für  die
Jahre  1839,  1810  und  1841  bei  der  Berechnung  der  Orts-Quoten
zum  Grunde  dienen  sollen,  allenthalben  da,  wo  nicht  bei  späteren,  in
den  zuletzt  vergangenen  Jahren  1836,  1837  und  1838  State  gefundenen
  Revisionen  andere  Größen  sich  ergeben  haben,  welche  nun
zur  Grundlage  bei  diesen  Berechnungen  dienen  müssen,  unter  Fortbestand
  der  bereits  in  dem  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826
ausgesprochenen  Modifikation  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Pachtungen
  landwirthschaftlicher  Güter.

Da  Wir  mun  diesen  landstandischen  Steuerverwilligungen  vorerst  und
mit  ausdrücklichem  Vorbehalte  weiterer  Verwilligungen  und  Anordnungen,
  wenn  solche  für  die  Etats-Periode  der  Jahre  1839,  1810  und
1841  von  nothwendigen  Bedürfnissen  und  Zwecken  Unserer  Staatsregierung
  geboten  werden  sollten,  Unsere  landesfürstliche  Sanktion  durch
Genehmigung  derselben  ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnadigst,
  es  wollen  alle  im  Eingange  dieses  Unseres  Steuer-Patentes
genannte  Behörden,  Beamte,  Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Rathe  in  den