Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Im Falle unter a tritt der Ausschluß vom Vereine sofort mit dem Tage 
der definitiv ausgesprochenen Remotion von selbst ein, im Falle unter b 
durch Entscheidung der Landes-Direktion, gegen welche jedoch Vor- 
stellung und eventuell Berufung an die höchste Behörde binnen vier Wochen 
vom Publikations-Tage an zulässig ist. 
S. 12. 
Freiwillig ausgeschiedene sowie ausgeschlossene Mitglieder verlieren für 
sich und die Ihrigen jeden Anspruch an den Verein auf Unterstützung sowohl 
als auf Zurückgabe der bezahlten Eintrittsgelder und Beiträge (vorbehältlich 
der Modifikation im F. 11 rücksichtlich der wegen wirklicher Zahlungsunfahig= 
keit oder Abwesenheit ausgeschlossenen). 
Im Falle des §. 11 n ist jedoch der Landes-Direktion gestattet, mit 
Berücksichtigung der Kassenverhältnisse auch der Witwe oder den nicht acht- 
zehenjihrigen Waisen eines solchen ehemahligen Vereinsgliedes, bei vorhan- 
dener dringender Noth und sonst vorliegenden billigen Rücksichten gegen 
die unschuldigen Hinterlassenen, eine Unterstützung aus dem Pensions-Fonds, 
die jedoch in keinem Falle den Betrag der Hälfte einer ordentlichen Witwen- 
Mension übersteigen darf, auf Nachsuchen und geführte Bescheinigung, jährlich 
oder in größeren Zwischenräumen, zukommen zu lassen. 
g. 13. 
Fuͤr die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen oder freiwillig ausgetre- 
tenen Mitgliedes gelten ganz die nähmlichen Bedingungen wie für die Aufnah= 
me neuer Mitglieder. 
. 14. 
Aus der Einnahme des Vereines werden zwei Fonds gebildek, nähmlich: 
1) ein diöponibler Unterstützungs-Fonds und 
ein Kapital-Fonds. 
Der disponible Fonds ist zur Verfügung der Landes-Direktion 
gestellt, um aus demselben die statutenmaßigen Witwen= und Waisen-Pen- 
sionen zu bestreiten. Die zu diesem Fonds gehörigen Gelder sind, so lange 
Mlin gebraucht werden, bei einer vom Staate genehmigten Sparkasse 
n.
	        
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