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Der disponible Fonds wird vorerst lediglich aus den von den
Vereinsmitgliedern zu zahlenden jäahrlichen Beiträgen gebildet, mit Ausnahme
der für das erste Jahr nach der Gründung des Vereines eingehenden Bei-
träge, welche zum Kapital-Fonds geschlagen werden.
Der Kapital-Fonds, in welchen alle für den disponiblen Fonds nicht
bestimmte Einnahmen, nahmentlich alle Eintrittsgelder, Kapitalzinsen und Er-
sparnisse (§. 17) fließen, darf nicht angegriffen werden. Uebrigens treten für
die Ausleihung der Gelder dieselben Grundsätze ein, welche bei anderen milden
Stiftungen gelten.
Nach Ablauf von zehen Jahren soll jedoch weitere Bestimmung darüber
erfolgen, ob und in wie weit die Nutzungen des Kapital-Fonds zum disepo-
niblen Fonds geschlagen werden können und dürfen.
# 15.
Nach Ablauf des ersten Jahres vom Beginne des Vereines, und kuͤnf-
tig jedes Mahl mit dem Anfange des Kalenderjahres, wird von der Landes-
Direktion — mit Berücksichtigung der nach der Zahl der Mitglieder, bezüg-
lich nach dem muthmaßlichen Abgange derselben anzunehmenden Hauptsumme
des disponiblen Fonds (F. 14), sowie mit Berücksichtigung der Zahl der zu
uUnterstützenden — ausgeworfen, wie hoch im Laufe des Jahres die der
Witwe oder den Waisen eines verstorbenen Vereinsmitgliedes zu gewährende
Unterstützungssumme bestimmt werden kann. Als Grundsatz gilt hierbei, daß
der ganze Betrag der jährlichen Beiträge, wie er sich nach dem Vorherge-
henden herausstellt, wirklich zur Vertheilung kommen muß.
Die ausgeworfene Unterstühungssumme wird durch die offiziellen Blätter
bekannt gemacht.
5. 16.
Alle Witwen und Waisen der nach der Gründung des Vereines verster-
benden Mitglieder desselben haben — jedoch erst nach Ablauf des ersten
Jahres (F. 14) — Anspruch auf die nach §. 15 ausgeworfene Unterstützung vom
Todestage des Mitgliedes an. Die unterstützung der Hinterlassenen der im
ersten Jahre nach der Stiftung versterbenden Vereinsmitglieder beginnt vom
1. Januar des nächstfolgenden Kalenderjahres.