Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Seite des Nr. der 
LSubhba lt. Regierungs-Bekannk- 
Bilattes. machung. 
, ALL 
Bücher- Lotterien, auswärtige. Das Einsetzen in dieselben so- 
wie das Kolligiren für solche verborrn 18J7. I1. 
l 
C. 
Coburg Gotha (Herzogthum). Nachtraͤgliche Vereinbarung mit 
demselben, wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen. Siehe 
auch Liquiditen .. . .. .. .. .. ... 115. 1. 
Topsonz wird dem Justiz-Amte Jena einverleiüüüüt 118. IV. 
nitz wird dem Justiz-Amte Jena einverleiit 118. . 
D. 
Denuncianten. Die bisherigen Strafantheile derselben bei Zoll— 
vergehen finden nicht mehr Statt .. .. . .. ... . ..... . ......... .. 121. Il. 
HOestillir= Apparat bei der Branntwein= Fabrikation muß, selbst 
wenn damit Branntweinbrennerei nicht betrieben wird, zur An- 
zeige bei der Steuerbehörde gebracht werden 20. — 
E. 
Einwanderungs-Erlaubnißschein einer ausländischen Frauens- 
Person durch Verheirathung in einem Groserzoglichen Heimaths= 
bezire . .. 113. AII. 
Erbgebühren sollen ferner nicht bezogem werden, weder von den 
Amts= oder Gerichts-Dienern, noch von den Gerichtshaltern, 
Gerichts-Schöôffen und Schuldheißen, auch nie auf die Sporteln- 
Liquidationen gesetzt und mit diesen angefordert werden 117. III. 
Erfurt. Porto-Freithum auf Koniglich Preußischen Posten zwi- 
schen Weimar und Erfurt ............«...«....... 7. IV. 
Exekutiv-Prozeß. Authentische Interpretation zur Eisenachischen 
Prozeß= Ordnung vom Jahre 10 2 100. U. 
F. 
Vorstliches Vergehen. Bei jeder Anzeige eines solchen soll 
jedenfalls die Anzeigegebühr — das Pfandgeld — an die bethei- 
ligten Forstaufsichts-Beamten sofort gezahlt werden 113. IV. 
Frachtbrief. Mit einem solchen muß jedes, das Gewicht eines 
fundes übersteigende, durch die Postanstalt zu bestrdernde Paqvet 
versehen seyn .. ... ..... ....... . . . . .. 5. 1 
  
 
	        
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