Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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in dem Falle, wo fuͤr eine solche Ausfertigung eine Aversional-Sportel 
erwachsen sein wuͤrde, nicht diese, sondern die einzelnen bereits vorge- 
kommenen Niederschriften und Ausfertigungen zu liquidiren sind. 
Zu g. 19 Nr. 9. 
7) Wenn ein Akten-Verzeichniß nicht über eine Seite beträgt: so ist sowohl 
die Urschrift als das Duplikat desselben sportelfrei, außerdem sind beide 
Exemplare wie Abschriften zu liquidiren. 
Zu §. 19 Nr. 28. 
8) Dem hier bestimmten Ansatze unterliegen nahmentlich auch Ernahrungs- 
verträge, deren nach dem Gesetze vom 26. April 1833 erforderliche Be- 
stätigung durch daß Gericht des Wohnortes auch dann, neben der Werths- 
Sportel für die Eigenthumsübertragung (F. 44) besonders zu liqudidiren 
ist (§. 10), wenn die abgegebenen Immobilien ebenfalls unter jenem Ge- 
richte liegen und daher mit jener Bestätigung zugleich die der Eigen- 
thumsübertragung verbunden wird. 
Zu §. 19 Nr. 29. 
9) Für Ausfertigung einer urkunde über die hier bezeichneten Verträge ist, 
wenn sie verlangt wird, nach §. 19 Nr. 7, 8 zu liquidiren. 
Zu K. 22. 
10) Wenn gleichzeitig verschiedene Forderungen gegen derschiedene Schuldner 
angezeigt oder eingeklagt werden: so findet der Ansatz für den Sühne- 
versuch hinsichtlich jedes einzelnen Schuldners — soweit sie nicht Citis- 
Konsorten sind — Statt. 
Zu §. 25 Nr. 5. 
11) Der Ansatz von 4 Groschen für bloße Begleitungsberichte bezieht sich nur 
auf minderwichtige und geringfügige Sachen.
	        
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