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Zu g. 25 Nr. 11.
12) Der hier bestimmte Ansatz findet auch für — bedingte oder unbedingte —
Mandate Statt.
Wenn aber dagegen Etwas eingewendet und alsdann über die Wie-
dereinziehung oder den Fortbestand des Mandates entschieden wird: so
tritt die Erkenntniß-Sportel ein, in welcher dann auch die Sportel für
das Mandat untergeht.
Zu F. 44 Nr. 14.
13) Unter den im vierten Satze erwähnten „erbschaftlichen Grundstücksverthei-
lungen“ sind diejenigen ebenfalls zu verstehen, welche auf antizipirter Erb-
folge beruhen, d. h. auf dem Grunde alterlicher, mit Bezug auf künf-
tige Beerbung geschlossener Abtretungsverträge geschehen.
Zu g. 46 und . 60.
14) Auch die durch Nichtbefolgung erlassener Auflagen — welcher jedoch durch
Androhung und Verhängung angemessener Ordmungsstrafen zu begegnen
ist — verankaßten Niederschriften und Ausfertigungen sind, neben der
Konfirmations-Sportel, nicht besonders zu liquidiren.
Zu K. 47 lit. c.
15) Selbst dann, wenn vererbte Grundstücke zum Zwecke der Erbtheilung ein-
zeln tarirt worden sind, ist die Sportel nur nach dem Gesammtwerthe
derselben anzusetzen und der Antheil der verschiedenen Gerichte an der-
selben nach dem Verhältnisse des Tarwerthes der einzelnen Grundstuͤcke
zu jenem Gesammtwerthe zu bestimmen.
16) Thuch bei erbschaftlichen Looszetkeln (6. 46, b) darf die nachkonfirmi-
rende Behörde weder für den zu ihren Akten zu bringenden Ertrakr,
noch für die Reinschrift der Nachkonfirmation liquidiren.
Zu §. 58.
17) Die Sportelfreiheit der Hypotheken zur Sicherung des Vater= oder
Mutter-Gutes minderjahriger Kinder ist dloß von dem Falle zu verstehen,