Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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wenn die Hypothek von einem Ascendenten derselben oder für einen sol- 
chen, nicht wenn sie von einem Andern bestellt wird. 
Zu K. 68. 
Diese Ansätze finden Statt, ohne Unterschied, ob die Bürgschaft 2c. ne- 
ben einer Unterpfandsbestellung oder ohne solche und im ersten Falle vor 
der Unterpfandsbehörde oder einer andern bewirkt wird, 
Unter „dergleichen Urkunden“ sind nahmentlich Verzichtsleistungen über 
Pfand= und Vorzugs-Rechte zu verstehen. 
Bürgschaften und Renunciationen für die Verbindlichkeiten eines Rech- 
nungsführers oder Pachters aus dessen Amtsverwaltung oder Pachtver- 
hältnisse im Allgemeinen sind immer nur als auf unbestimmte Summen 
gerichtet und als unschätzbar anzusetzen. 
Hypotheken-Bestellungen sind ohne Unterschied, ob solche für eigene oder 
fremde Verbindlichkeit erfolgen, nach F. 56 flg. und nicht nach F. 63 
zu liquidiren. 
Zu F. 69. 
Wenn an dem Gegenstande des Vergleiches Pflegebefohlene nur mit bethei- 
liget sind: so richtet sich die Sportel nur nach dem Betrage ihres An- 
theiles, und wenn das Dekret für mehre Pflegebefohlene zu ertheilen 
ist: so ist jedem derselben sein Antheil von der ganzen Sportel nach Ver- 
haltniß seiner Betheiligung auzuseben, dabei aber auf die völlige oder 
theilweise Sportelfreiheit eines jeden derselben (K. 5 Nr. 8, 5. 6 Nr. 
2 a) Rücksicht zu nehmen. 
Zu §.. 109, 110. 
Der dem „Aktuar“ oder „Sekretar“ bestimmte Ankheil an den Kommis- 
sions-Gebühren kommt in dem Falle, wenn an die Stelle desselben ein 
Registrator, Accessist oder anderer Suvaltern zugezogen worden ist, die- 
sem zu.
	        
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