Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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und Kontrole-Maßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die ver- 
heimlichte Waareneinfuhre und Ausfuhre erforderlich und in der Zollordnung 
näher angegeben worden sind. 
g. 35. 
öS. Gewertebe= Innerhalb des Grenzbezirkes können früher bestandene Gewerbe mit goll- 
l*DWH tn7. pflichtigen fremden, einem höheren als dem allgemeinen Eingangszolle unter- 
liegenden oder mit gleichnahmigen inländischen sowie mit allen einem Aus- 
gangszolle unterworfenen Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefan- 
gen und betrieben werden unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche 
von den obersten Verwaltungsbehörden mit Berücksichtigung der örtlichen Ver- 
hältnisse anzuordnen oder durch die gewerbspolizeylichen Gesetze gegeben 
sind, um das Gewerbs= und Zoll-Interesse zu sichern. 
Die weiteren Bestimmungen dieserhalb, und zwar insbesondere wegen 
Führung von Handelsbüchern von Seiten der Kaufleute im Grenzbezirke, dann 
wegen Beschränkung der Kramer und anderen Gewerbetreibenden in kleineren 
Orten des Grenzbezirkes bei dem unmittelbaren Waarenbezuge aus dem Aus- 
lande, sowie wegen der Beschrankung der Hausier-Gewerbe im Grenzbezirke 
sind durch die Zollordnung ertheilt worden. 
##6. 
—st Ueber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande nach Anleitung der nä- 
halb des Grem heren Vorschriften, welche die Zollordnung hierüber enthält, eine weitere Be- 
kgafsichtigung des Waarenverkehres nur in soweit Statt, daß 
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des 
Landes übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Ab- 
fertigungsscheinen bis zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen, daß 
2) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu 
grôßeren Quantitäten nur auf Frachrbriefe oder Transport-Zettel ge- 
schehen dürfen, daß 
8) von den Handeltreibenden, welche dergleichen hochbesteuerte Waaren 
unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit densel- 
ben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort, an welchen die 
Verzollung geleistet worden, jedes Mahl bei dem Empfange der Waare 
anzumerken ist; daß endlich 
4) Waarenführer und Handeltreibende bei dem Transporte zollpflichtiger 
fremden oder gleichnahmiger inländischen Waaren auch außerhalb des
	        
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