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den hierdurch unter gleicher Voraussetzung von keiner andern als der vermit-
telst der Zoll-Kontrole vorbehaltenen Zollentrichtung betroffen.
Wo die eine oder die andere Art dieser Begünstigungen zugestanden wird,
müssen genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die
Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen.
. 42.
Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messen und Märkte mit in-
ländischen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, un-
ter Beobachtung der erforderlichen Kontrole-Vorschriften, die zollfreie Rück-
bringung der unverkauft gebliebenen Waare verstattet werden.
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbetreibenden, welche
inldndische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Er-
laß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhre, auf vorschriftsmäßigen Nach-
weis über die Identität der ein= und zurückgeführten Waaren, gewährt.
43.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der
Arbeit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, ein-
gehen, können in dem Zolle erleichtert werden. In besonderen Fällen kann
dieses auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung oder zur Vervoll-
kommnung nach dem Auslande gehen und in dem vervollkommneten Zustande
zurückkommen.
Ausnahmen der einen wie der anderen Art bedürfen aber jedes Mahl
der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement
der Finanzen.
S. 44.
Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr"#
mit dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maßgabe
des ortlichen Bedürfnisses von der obersten Finanz-Behörde durch besondere
Verfügungen bestimmt.
o. 45.
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Ausfuͤhrung und Anwendung des
gegenwaͤrtigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten.
b) bei tem
C)bei Woearen,
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