Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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den hierdurch unter gleicher Voraussetzung von keiner andern als der vermit- 
telst der Zoll-Kontrole vorbehaltenen Zollentrichtung betroffen. 
Wo die eine oder die andere Art dieser Begünstigungen zugestanden wird, 
müssen genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die 
Zollverwaltung ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen. 
. 42. 
Zur Erleichterung des Besuches auswärtiger Messen und Märkte mit in- 
ländischen Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, un- 
ter Beobachtung der erforderlichen Kontrole-Vorschriften, die zollfreie Rück- 
bringung der unverkauft gebliebenen Waare verstattet werden. 
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbetreibenden, welche 
inldndische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Er- 
laß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhre, auf vorschriftsmäßigen Nach- 
weis über die Identität der ein= und zurückgeführten Waaren, gewährt. 
43. 
Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der 
Arbeit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, ein- 
gehen, können in dem Zolle erleichtert werden. In besonderen Fällen kann 
dieses auch geschehen, wenn Gegenstände zur Verarbeitung oder zur Vervoll- 
kommnung nach dem Auslande gehen und in dem vervollkommneten Zustande 
zurückkommen. 
Ausnahmen der einen wie der anderen Art bedürfen aber jedes Mahl 
der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement 
der Finanzen. 
S. 44. 
Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr"# 
mit dem benachbarten Auslande Statt finden können, wird nach Maßgabe 
des ortlichen Bedürfnisses von der obersten Finanz-Behörde durch besondere 
Verfügungen bestimmt. 
o. 45. 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Ausfuͤhrung und Anwendung des 
gegenwaͤrtigen Gesetzes sind in der Zollordnung enthalten. 
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