40
B.
Zoll-Ordnung.
Erster bschnitt.
Von der Erhebung der Zölle und der Waarenabfertigung, soweit
solche an der Grenze Statt finden.
g. 1.
I1. Bei dem Wer aus dem Auslande kommt und gollpflichtige Waaren oder zollfreie
arenein-
gange. Gegenstande, lebtere im verpackten Zustande, mit sich führt, darf solche, den
- den §.§. 29 und 30 des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu Folge,
1 -ne nur während der Tageszeit (6. 86) und nur auf einer Zollstraße in das
tan r*-x Land bringen. Er darf von der Zolllinie ab die Zollstraße nicht verlassen,
be eneme sondern muß sich auf derselben ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt
und ohne eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum
Grenz-Zollamte begeben.
Auf Gewässern., welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, darf, Faͤlle
dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur an den dazu be-
zeichneten Landungsplätzen gelandet und ausgeladen werden.
§. 2.
e) Anntduns Bei dem Grenz-Zollamte hat der Waarenführer seine sämmtlichen die
Cren, gel: Ladung betreffenden Papiere zu übergeben.
Sot briber
genden An- g. 8.
sa (An-
8 Wo das Grenz--Zollamt entfernter von der Grenze gelegen und deßhalb
näher an der Grenze ein Ansage-Posten errichtet ist, hat der Waarenführer
seine Papiere über die Ladung bei Letzterem abzugeben und überdieß die Zahl
der Wagen und Pferde und wo möglich auch die der geladenen Stücke an-
umelden.
Die von dem Waarenführer übergebenen Papiere werden in seiner Ge-
genwart eingesiegelt, an das Grenz-Zollamt adressirt und einem Erenzausseher
überliefert, welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefaß zum Grenz-Zollamte
begleitet.