Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

41 
Diese Begleitung soll regelmäßig und so oft geschehen, als es die Be- 
schaffenheit des Verkehres erfordert und die Stärke des Personals, sowie die 
Entfernung des Grenz-Zollamtes zulassen. 
Bei jedem Ansage-Posten wird an der Thüre des Abfertigungszimmers 
eine Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stun- 
den täglich die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waaren-Transporte 
zum Zollamte erfolgt. 
g. 4. 
Reisende, welche Gepaͤck bei sich fuͤhren, und weder mit der gewoͤhnlichen 
Post, noch mit Extra-Post reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften 
der §.§. 2 und 3 verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansage- 
Posten nur ihren Nahmen, Stand und Wohnort, sowie den Nahmen und 
Wohnort des Fuhrmanns anzeigen, und einen Schein darüber erhalten, mit 
dem sie sich bis zum Grenz-Zollamte ausweisen, bei welchem derselbe abge- 
liefert wird. In besonderen Fällen kann der Ansage-Posten, wenn er es 
nöthig erachtet, Reisende begleiten lassen, jedoch ohne Aufenthalt. 
g. 5. 
Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das Zoll- 
amt fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, welche, 
mit Einschluß des Reise= oder Schiffo-Geräths und etwaiger Mundvorräthe, 
so lange völlig unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum 
Abladen oder Ausladen ertheilt. 
S.6. 
Die Deklaration muß, dem darüber vorgeschriebenen Formular gemäß, 
enthalten: 
a) die Zahl der Wagen und Hferde, aus welchen der Transport besteht; 
b) den Nahmen des Fuhrmams, bei Schiffen den Nahmen oder die 
Nummer des Schiffsgefäßes und den Nahmen des Schiffeführers; 
c) Nahmen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen); 
)die Zahl der Colli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen; 
e.e) die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Collo nach den 
Benennungen und Maßstäben des Tarifes; 
3) Deklaration. 
a) Aufferde- 
rung dain. 
d) Form und 
Inbalt der 
Deklaration.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.