Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

44 
Letzteren Falles bleiben die Waaren bis dahin auf Kosten ded Waaren- 
fuͤhrers in Gewahrsam des Amtes. 
g. 10. 
#anest Eine besondere Anleitung zur Ausfertigung der Deklaration ist bei jedem 
ku Zollamte und Ansage-Posten zur allgemeinen Kenntnißnahme auszuhängen, 
nn Auch wird aus den Geschäfksanweisungen für die Zollämter dasjenige, 
chung dir was sich auf die Abfertigung bezieht und neben den gesetzlichen Bestimmungen 
H#linnn dem Publikum besonders zu wissen nöthig ist, zur Nachachtung öffentlich be- 
aBegeaef kannt gemacht werden. 
" Die nöthigen gedruckten Formulare zu den Deklarationen werden den 
Deklaranten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen 
solche auch in beliebiger größerer Menge gegen Erstattung der Papier= und 
Druck-Kosten entnommen werden können. 
8. 11. 
*). alandere Reisenden, mit Ausschluß derjenigen, welche zur gewerbetreibenden Klasse 
kebee gehören, steht es frey, bei ihrer Ankunft am Zollamte auf die Frage der 
Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt 
eine bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. 
In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie 
durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Ueber 
die vorgefundenen zollpflichtigen Waaren hat das Zollamt die Deklaration 
zu fertigen. 
8. 12. 
WS 1 Nach Berichtigung des Deklarations-Punktes wird, soweit nicht ausnahms- 
der 
“n-- weise das im §. 9 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision 
· der Waaren geschritten. 
Bermoͤge derselben sollen die Beamten entweder durch den Augenschein 
oder durch Werkzeuge sich die Ueberzeugung verschaffen, daß die zum Eingange 
angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gattung mit der Deklaration über- 
einstimmen und daß weder ein verbotener Gegenstand noch ein mit einer höhe- 
ren Abgabe belegter, als der angemeldete, vorhanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.