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8. 18.
Es geschieht die Pruͤfung entweder bloß nach Zahl, Zeichen, Verpackungs- iess
art-und Gewicht der Kolli, ohne Eröffnung der Fässer, Ballen u. s. w. (all-
gemeine Waaren-Revision), oder es findet außerdem noch Eröffnung Statt,
um die eigentliche Menge der in den Kolli enthaltene Waaren zu ermitteln Sens N
und die Ueberzeugung zu erlangen, daß keine andere, als die angemeldete
Waarengattung, oder daß diese in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhan-
den sey (spezielle Waaren-Revision.)
S#. 14.
Es wird bei der Rebision entweder bloß das Brutto-Gewicht oder auch #e. S
das Netto-Gewicht ermittelt. Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der
Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung
für die Aufbewahrung und mit ihrer besondern für den Transport, verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besondern dußern Umge= Jr-
bungen wird Tara genannt.
Ist die umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig
eine und dieselbe, wie es z. B. bei Syrup 2c. die gewöhnlichen Fässer sind:
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Brutto-Gewicht nach Abzug der Tara. Die Nertechencht
kleineren zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen
(Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des
Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht, so wenig, wie Unreinigkeit und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten.
S. 15.
Wie weit die Revision auszudehnen und welches Verfahren für die fer- Fiesse
nere Abfertigung in Anwendung zu bringen sey, richtet sich nach der näheren Veeschstdentes
Bestimmung über die eingegangenen Waaren, und ist verschieden, je nach- #5
dem diese
1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten, oder
2) bei dem Eingangsamte niedergelegt werden sollen, oder
8) nach einem anderen Orte bestimmt sind, wo sich ein Zoll= oder Steuer-
Amt mit Niederlage befindet, oder
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