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4) zur Verzollung bei einem Zoll-oder Steuer-Amte ohne Niederlage, oder
endlich
5) zur unmittelbaren Durchfuhre angemeldet werden.
S. 16.
L#lscgenhe Der Zollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß
wn el die Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen könnenz; auch muß
der Neoillen. er die dazu nöthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf
eigene Gefahr und Kosten verrichten oder verrichten lassen.
. 17.
B. Beitert Be- Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Erenze in den freien
gün ndd Verkehr übergehen: so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Fest-
Keich on der stellung des Zollbetrages von den angemeldeten Waaren ankömmt, eine
freien Verkehr spezielle seyn.
treten sollen.
Ermitte Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung oder ein Theil derselben
t6 0 l= von der speziellen Revision befreit bleibe, so kann hierin gegen Entrichtung
vorchdiee= des höchsten Zollsatzes im Tarife gewillfahrt werdenz in so fern nicht besonde-
rer Verdacht vorhanden ist, daß dadurch die Uebertretung anderer Landesge-
setze beabsichtigt werde, z. B. die Einbringung falscher Münzen u. s. w., in
welchem Falle die Revision und nach dem Befunde die Beschlagnahme der
betreffenden Gegenstände eintreten muß.
18.
g.
2, wemittetung Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenstän-
Gewichtes. den, deren Verzollung nach dem Retto-Gewichte geschieht, die tarifmäßige
Tara gelten, oder das Netto-Gewicht, entweder durch Verwiegung der Waare
ohne die Tara, oder der letztern allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den
Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem
Tarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen An-
wendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart
der Waaren und eine erhebliche Entfernung von den, in dem Tarife angenom-
menen Tara-Sätzen bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die
Retto-Verwiegung eintreten zu lassen.