Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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S. 19. 
Nach beendigter Revision erfolgt die Entrichtung des Eingangszolles. eurrihns 
Der Waarenführer erhält darüber eine Qulttung, und zwar wenn die 
Deklaration zweifach ausgefertiget worden ist, auf dem einen Exemplar derselben. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfänger nur 
eine Deklaration übergeben: so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben 
Ertheilung der allgemeinen Quittung auf dem Duplikate der Deklaration, auf 
jedem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles 
von den darin verzeichneten Waaren aumerke. 
g. 20. 
In dem gquittirten Eremplar der Deklaration, oder in der besonders aus- rens *5 
gefertigten Quittung wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher *“ 
Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzbezirk zu füh- 
ren und ob und bei welcher Kontrole-Stelle er solche anzumelden habe. 
Sollen die Waaren im Grenzbezirke bleiben: so wird dem gemäß das Erfore 
derliche bemerkt. 
#. 21. 
Hiermit ist die Abfertigung geschlossen und der Waarenführer erhült 
sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm 
übergebene Papiere (§. 2), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem 
Jollstempel versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfän- 
ger über die ordnungsmäßige Deklaration der Waaren ausweisen zu können. 
g. 22. 
Ist die fernere Anmeldung bei einer Kontrole-Stelle an der Binnenlinie 5) Tn 
vorgeschrieben: so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate der Stmae 
an der 
Deklarationen übergeben werden. innenlinic. 
Die Ladung wird mit diesen sie begleitenden Papieren dußerlich verglichen, “ 
welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern findet, der Waarenführer, mit der 
Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen, zurückerhält. Die 
Kontrole-Stelle ist indessen auch zur nähern und, bei erheblichen Gründen, 
selbst zur speziellen Revision befugt. 
Land= 
Transpert.
	        
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