Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

48 
g. 2. 
5% Silem Waaren= Transporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Trag- 
n fahigkeit vou 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind 
nur zur einmahligen Anmeldung im Grenz-Zollamte und nicht zu einer zwei- 
ten bei einer Kontrole-Stelle an der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen un- 
terliegen Transporte in kleineren Gefaßen, wie bei dem Verkehr zu Lande 
in den vorgeschriebenen Fallen, der nochmahligen Anmeldung bet einer solchen. 
g. 24. 
— Ueber zollfreie Gegenstaͤnde, so weit sie nach F. 1 anzumelden sind, er- 
pensände. hält der Waarenführer einen Legitimations-Schein, um sich damit bei dem wei- 
teren Transporte durch den Grembezirk ausweisen zu können. 
g. 25. 
3 Wenn eingegangene Waaren bei dem Eingangsamte niedergelegt werden 
bie de- Wenren sollen: so ist zu unterscheiden: 
ux*x]b a) ob der Ort das vollständige Niederlagsrecht (S. 60) hat, oder 
den solen. b) ob nur ein gewöhnliches Zolllager (s. 68) bei dem Haupt-Zollamte 
vorhanden ist. 
Im ersten Falle ist das Abfertigungsverfahren durch das für den Ort 
erlassene Packhofs -Regulativ (S. 67) bestimmt. 
In dem zweiten Falle erfolgt die Annahme der Waaren zum Lager, nach 
vorausgegangener spezieller Revision, auf dem Grunde der Eingangs-Deklaration. 
g. 26. 
v. Weitere Be- Sind Waaren nach einem Orte bestimmt, wo sich eine öffentliche Rieder- 
*a# Werten lage für unverzollte Waaren befindet, und wird von dem Waarenführer darauf 
gncheinem#te angetragen, solche unverzollt dahin abzulassen: so muß für den Eingangszoll 
Soent wine entweder durch Pfandlegung oder durch einen sichern Bürgen, der sich als 
im) süren Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, 
t- Sicherheit gestellt werden. 
Ob, statt derselben, in einzelnen Fallen die Begleitung des Transpor- 
tes auf Kosten des Waarenführers Statt finden könne, hängt von der Be- 
stimmung des Abfertigungsamtes ab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.