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g. 36.
z. eende Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhre an: so muß
eriesen wer, der Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag ausgefer-
den maß. tiget wird, von der an der Binnenlinie belegenen Kontrole-Stelle, (wenn die
zum Zollamte führende Straße mit einer solchen besebt ist), bescheinigen
lassen und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen.
Hierauf muß, ohne Unterschied, ob eine Voranmeldung Statt gefunden
hat oder nicht, die Waare bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und ge-
stellt werden, über welches die Ausfuhre nach Inhalt des Begleitscheines ge-
schehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue
Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegen-
stände vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet.
Ist eine dieser Förmlichkeiten verabsäumt: so bleibt es dem Ermessen der
obersten Finanz-Behörde überlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die An-
sprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sey.
g. 37.
GWaren, ie Gehen Waaren aus, die einem Ausgangszolle nicht unterworfen sind und
zurn,ele deren Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht: so bedarf es einer
chunter= Anmeldung bei dem Ausgangs-Zollamte in der Regel nicht; die Waaren un-
terliegen aber der gewöhnlichen Transport-Kontrole in dem Grenzbezirke
(6.C. 83 und folg.) —
Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen
Verdachtsgründen einer Revision unterworfen.
—
g. 88.
#e alie Die mit gewöhnlichen Fahr-Posten eingehenden Waaren müssen mit ei-
lirrudie De ner Inhaltserklärung in deutscher oder französischer Sprache versehen seyn,
Bn, ver und werden in dem ersten Umspannungsorte entweder revidirt oder unter Ver-
* r* schluß gelegt.
Die Entrichtung des Eingangszolles erfolgt demnächst in dem Wohnorte
des Empfängers, oder, wenn keine dazu befugte Erhebungsbehörde daselbst
vorhanden ist, bei der zunächst gelegenen.
Die zum Durchgange bestimmten Post-Stücke werden in dem letzten Um-
spannungsorte von den Zollbeamten des Verschlusses wegen nachgesehen, und
der Durchgangszoll wird von dem Post-Amte vorschußweise berichtiget.