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Sollen Gegenstände mit der Post versendet werden, welche einem Aus-
gangszolle unterliegen: so muß dieser vorher entrichtet werden.
Das Passagier-Gut wird in dem ersten Umspannungsorte revidirt und
abgefertiget.
Besteht dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt
sind: so kommen die allgemeinen Vorschriften für die Waarenabfertigung zur
Anwendung. —
Die naheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehres mit
den Fahr-Posten sind in einem besonderen Regulative enthalten. (Regulativ
vom 18. Dezember 1833, vergl. Reg. Blatt v. J. 1833 S. 731—736).
g. 39.
Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Ertra-Posten B
befahren werden, werden die Orte bestimmt und öffentlich bekannt gemacht, vmit Neisen-
wo die Extra-Postreisenden verpflichtet sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur, Rese
Revision zu stellen und von zollpflichtigen Gegenständen den Eingangszoll zu
entrichten.
Gegen Leistung vollständiger Sicherheit für den höchst möglichen Zollbe-
trag kann die Revision bei dem Eingange unterbleiben; der Waarenverschluß
muß aber angelegt und die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im
Innern oder dem Ausgangsamte vorbehalten bleiben.
Ertra-Posten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Vorschriften it Kauf-
unterworfen. Sie werden ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich die Post- ““.
Station befindet, bei dem Grenz-Zollamte revidirt, gehen aber in der Ab-
fertigung anderen Waaren vor.
Zweiter Wöhschnitt.
Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und
Sicherung der Zoölle.
g. 40.
Begleitscheine sind amtliche Ausfertigungen zu dem Zwecke, entweder 1
a) den richtigen Eingang in dem inländischen Bestimmungsorte oder die e7
wirklich erfolgte Ausfuhre oder Durchfuhre solcher Waaren zu sichern, Ausferrigung
die sich nicht im freien Verkehre befinden, sondern auf welchen noch e
ein Zollanspruch haftet (Begleitschein Nr. 1), oder
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