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darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatze des Tarifes zu haften, ingleichen
die Verbindlichkeit, dieselbe Waare in unveränderter Gestalt und Menge in
dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und
weiteren Abfertigung zu stellen.
S. 44.
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das in dem Be= 4) Rachwek,
gleitscheine bestimmte Amt bescheiniget wird, daß jenen Obliegenheiten völlig k
genüget sey, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürg
schaft erfolgt.
S 45:
Des auf dem Grunde allgemeiner oder spezieller Revision bei dem Ein= e
gange ermittelte und in dem Begleitscheine angegebene Gewicht dient in der Gerichtemar.
Regel zur Grundlage, nach welcher die Verzollung der eingegangenen Waaren,
es sey zum Verbrauche im Lande oder für den Durchgang, zu leisten ist,
unbeschadet jedoch der naheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekomme-
ner Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zoll-Defraudationen
einzuleiten ist, wenn bei der in dem Bestimmungsorte oder Ausgangsorte ver-
anlaßten abermahligen Verwiegung sich Gewichtöverschiedenheiten gegen das
bei dem Eingange ermittelte Gewicht herausstellen.
Gewichtsunterschiede von zwey Prozent und darunter gegen das bei dem
Eingange über die Grenze ermittelte Gewicht der einzelnen Kolli oder einer
zusammen abgefertigten gleichnahmigen Waaren-Post bleiben indessen bei der
Abfertigung an dem Bestimmungsorte oder an dem Ausgangsorte für die Staats-
kasse sowohl als für die Zollpflichtigen dergestalt außer Berücksichtigung, daß
solchen Falles die Zollschuldigkeit unbedingt nach dem bei dem Eingange er-
mittelten Gewichte zu bemessen ist.
g. 46.
Sollten Naturereignisse oder Unglücksfalle bei dem Transporte inner- datn:
halb Landes den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den ruuftprers kei
Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu er rt
reichen: so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll= oder Steuer-Amte Anzeige euw
davon zu machen, welches, der künftigen Erledigung des Böürgschaftspunktes
wegen, entweder den Aufenthalt auf dem Begleitscheine bezeugen, oder, wenn