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Bei derartigen Versendungen von Ausgangszollpflichtigen Waaren ist für
den Ausgangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschaft Sicher-
heit zu leisten. Wird bei dem Transporte von fremden Waaren, welche un-
ter Zoll-Kontrole stehen, zwischenliegendes Ausland berührt: so muß die
Waare dem Ausgangs= und dem Wiedereingangs-Amte zur Revision gestellt
und der richtige Ausgang bezüglich Wiedereingang auf dem Begleitscheine be-
scheinigt werden.
#–. 77.
Wegen der Bedingungen und Kontrole-Maßregeln, unter welchen inlän-
dische Fabrikanten, die mit eigenen Fabrikaten fremde Messen beziehen, den
unverkauften Theil dieser erweislich eigenen Fabrikate ohne Entrichtung des
Eingangszolles zurückbringen können (Zollgeseb §. 42), ist das Nähere durch
ein besonderes Regulativ vom 18. Oktober 1834 (Reg. Blatt v. J. 1884
S. 98— 112) bestimmt.
g. 78.
Inlaͤndische Handwerker, welche die Maͤrkte in benachbarten Orten des
Auslandes mit ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand
der Verzehrung seyn darf, besuchen, koͤnnen den unverkauften Theil derselben
unter folgenden Bedingungen zollfrei wieder einfuͤhren:
a) die Ausfuhre und Wiedereinfuhre muß über eine und dieselbe Zoll-
stelle und zwar über ein Haupt-Zollamt oder über ein Neben-Zoll-
Amt erster Klasse Statt finden.
b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhre muß dem Ausgangsamte eine
vollständige schriftliche Anmeldung übergeben werden.
c) Sie müssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten
des Juhabers, so weit sie bezeichnungsfahig sind, bezeichnet werden.
d) Die Wiedereinfuhre des unverkauften Theiles muß in einer, von dem
Amte zu bestimmenden kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zmückgeführ-
ten Gegenstande müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vor-
gelegt werden.
II. Meß= und
Markr-Ver-
t
kehr.
A. Verkebr in-
ländischer
Fabrikamen
und Produ-
zenten nach
ausländi-
schen Massen
und Märk-
ten.
1) Besuch frem-
der Messen.
2) Besuch be-
nachbarter
fremder
Märkte.