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Vierter Arbschnitt.
Von den zum Schutze der vSelbgaben dienenden Einrichtungen
d Vorschriften.
S. 883.
Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirke muß jeder, der Waaren 1. Ven des
oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigung gegen die zur Ausfsicht ver- apptre
pflichteten Beamten ausweisen, daß er befugt sey, die gehörig bezeichneten "4
Gegenstände in einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege un- er) Ia rieen
getheilt zu transportiren. hetio
Nur bei dem Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von
der Grenze nach der Zollstelle findet hiervon die Ausnahme Statt, daß der
Transport von Waaren oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Zollstelle
ohne amtlichen Ausweis gestattet ist.
Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte
durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren.
S. 84.
Von der Verpflichtung der Legitimation in dem Grenzbezirke durch Trans- eee
port-Ausweise (Legitimations = Schein §. 83) sind nur befreit: Fah=
a) ganz zollfreie Gegenstände (Abtheilung 1 des Tarifes), insofern sie
unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weit-
laͤufigkeit sogleich erkannt werden koͤnnen;
b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß
sie deßhalb bei der Verzollung nach den Tarifs-Bestimmungen außer
Betracht bleiben wuͤrden;
c) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines und desselben
inlaͤndischen Landgutes, welches entweder ganz in dem Grenzbezirke
liegt, oder von der Binnenlinie, oder von der Grenzlinie unmittel-
bar durchschnitten wird, in dem letzteren Falle jedoch nur unter be-
sonderen, nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmaßregeln;
40 Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer
geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirkes von Haus zu Haus gesendet
werden, vorbehältlich der auch über solche Transporte auf Verlangen
der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zoll-
freien Abstammung der Waaren;
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