Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Vierter Arbschnitt. 
Von den zum Schutze der vSelbgaben dienenden Einrichtungen 
d Vorschriften. 
S. 883. 
Auf allen Straßen und Wegen im Grenzbezirke muß jeder, der Waaren 1. Ven des 
oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigung gegen die zur Ausfsicht ver- apptre 
pflichteten Beamten ausweisen, daß er befugt sey, die gehörig bezeichneten "4 
Gegenstände in einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen Wege un- er) Ia rieen 
getheilt zu transportiren. hetio 
Nur bei dem Eingange aus dem Auslande und nur in der Richtung von 
der Grenze nach der Zollstelle findet hiervon die Ausnahme Statt, daß der 
Transport von Waaren oder Sachen auf den Zollstraßen bis zur Zollstelle 
ohne amtlichen Ausweis gestattet ist. 
Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich auch diese Transporte 
durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren. 
S. 84. 
Von der Verpflichtung der Legitimation in dem Grenzbezirke durch Trans- eee 
port-Ausweise (Legitimations = Schein §. 83) sind nur befreit: Fah= 
a) ganz zollfreie Gegenstände (Abtheilung 1 des Tarifes), insofern sie 
unverpackt sind oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weit- 
laͤufigkeit sogleich erkannt werden koͤnnen; 
b) Gegenstaͤnde, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß 
sie deßhalb bei der Verzollung nach den Tarifs-Bestimmungen außer 
Betracht bleiben wuͤrden; 
c) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines und desselben 
inlaͤndischen Landgutes, welches entweder ganz in dem Grenzbezirke 
liegt, oder von der Binnenlinie, oder von der Grenzlinie unmittel- 
bar durchschnitten wird, in dem letzteren Falle jedoch nur unter be- 
sonderen, nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmaßregeln; 
40 Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer 
geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirkes von Haus zu Haus gesendet 
werden, vorbehältlich der auch über solche Transporte auf Verlangen 
der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zoll- 
freien Abstammung der Waaren; 
(11)
	        
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