Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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in den Monathen März, April, August und September, 
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monathen May, Juny und July, 
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. 
Ausnahmen hiervon finden nur Statt: 
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahr-Posten 
versendet werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen, 
was sich aber auf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extra- 
Post nicht erstreckt; 
b) wenn in außerordentlichen Fallen die Erlaubniß des betreffenden Haupt- 
zoll-Amtes oder Nebenzoll -Amtes I. Klasse, soweit letzteres zur Ab- 
fertigung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des 
Transportes ertheilet worden ist. 
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße 
und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen. 
g. 87. 
Der zum Transporte von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbe- 
zirkes erforderliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behoͤrde 
von dem Vorhandenseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der 
dabei in Rede stehenden Gegenstaͤnde voraussetzt, wird ausgestellt: 
a) bei dem Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-Zoll- 
amte, bei welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht; 
b) bei dem Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzkezirk von 
denjenigen Aemtern und Erpeditions -Stellen in der Nähe der Bin- 
nenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimations-Scheinen er- 
mächtiget sind; 
) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirkes von der nachsten 
Zoll= oder Erxpeditions= Stelle; 
4) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse 
des Ortes und der nächsten umgegend, sowie Inhaber größerer Ge- 
werbeanlagen über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungs- 
scheine auostellen. 
(11*] 
5) Von wem 
der Transpor#= 
Ausweis er- 
theilt wird.
	        
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