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in den Monathen März, April, August und September,
die Zeit von 5 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends;
in den Monathen May, Juny und July,
die Zeit von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:
a) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Fahr-Posten
versendet werden, oder welche Extrapost-Reisende mit sich führen,
was sich aber auf den Transport von Kaufmannswaaren durch Extra-
Post nicht erstreckt;
b) wenn in außerordentlichen Fallen die Erlaubniß des betreffenden Haupt-
zoll-Amtes oder Nebenzoll -Amtes I. Klasse, soweit letzteres zur Ab-
fertigung der Ladung überhaupt befugt ist, vor dem Beginne des
Transportes ertheilet worden ist.
Der Erlaubnißschein muß den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße
und Zeit, für welche er gültig ist, bezeichnen.
g. 87.
Der zum Transporte von Waaren und Sachen innerhalb des Grenzbe-
zirkes erforderliche Ausweis, dessen Ertheilung die Ueberzeugung der Behoͤrde
von dem Vorhandenseyn und der Verzollung oder zollfreien Abstammung der
dabei in Rede stehenden Gegenstaͤnde voraussetzt, wird ausgestellt:
a) bei dem Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenz-Zoll-
amte, bei welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
b) bei dem Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzkezirk von
denjenigen Aemtern und Erpeditions -Stellen in der Nähe der Bin-
nenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimations-Scheinen er-
mächtiget sind;
) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirkes von der nachsten
Zoll= oder Erxpeditions= Stelle;
4) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse
des Ortes und der nächsten umgegend, sowie Inhaber größerer Ge-
werbeanlagen über Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungs-
scheine auostellen.
(11*]
5) Von wem
der Transpor#=
Ausweis er-
theilt wird.