Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Der Frachtbrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll- oder Kontrole- 
Stelle des Absendungsortes oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Be- 
ziehung gewiesen ist, zum Visiren und Abstempeln vorgelegt, auch die Waare 
auf Verlangen zur Revision gestellt werden. 
Von der Vorlage an die Zoll= oder Kontrole-Stelle sind die Frachtbriefe 
ausgenommen, welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siede- 
rei über Gegenstände seines Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer über 
eigenes Erzeugniß an Wein ausgestellt werden; jedoch muß diese Eigenschaft 
des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Unterschrift angegeben und von 
der Ortsbehörde oder einer Zoll= oder Kontrole-Stelle beglaubiget seyn. 
S 94. 
rer Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, den Frachtbrief gleich 
renempfen= nach Ankunft der Waaren der betreffenden Zoll= oder Kontrole-Stelle vor- 
% zulegen, welche denselben, wo nöthig, nach vorgängiger Revision der Waaren 
abgestempelt zurückgiebt. 
Eine Ausnahme hiervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren, 
welche Gewebe zur weiteren Veredlung, ingleichen Privat-Personen, welche 
Wein zum eigenen Gebrauche, nicht über einen Orhoft (drey Eimer), und die- 
jenigen, welche Branntwein aus Brennereien des eigenen Landes erhalten; je- 
doch müssen sie die Frachtbriefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Erfordern 
vorlegen. 
g. 95. 
niiiner Sollen Gegenstände, welche nach §. 93 mit einem Frachtbriefe versehen 
#n sar den seyn müssen, auf Jahrmärkte gebracht werden: so muß der Versender der be- 
kehr. treffenden Zoll= oder Kontrole-Stelle ein Verzeichniß übergeben, worin die 
Zahl und das Gewicht der zu versendenden Ballen oder Kisten 2c., die Gat- 
tung der darin befindlichen Waaren, der Marktort, wohin der Transport geht, 
und die Frist, binnen welcher der unverkaufte Theil der Waaren zurückkehren 
soll, angegeben ist. 
Dieses Verzeichniß dient, nachdem es visirt und abgestempelt worden, für 
den Weg zum Markte und von dort zurück als Transport-Bescheinigung. 
Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung solcher Waaren: so muß 
darüber ein besonderes Verzeichniß gefertiget und von der Kontrole-Stelle 
in dem Marktorte visirt und abgestempelt werden.
	        
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