74
traͤge die naͤheren Bestimmungen, nach denen sich die Waarenfuͤhrer genau zu
achten haben.
III. Allgemeine §. 99.
Kontrole=
e Haus-Visitationen und Revisionen der Waarenlager dürfen, soweit sie
litatsenen und erforderlich sind, nur nach den in den §.S. 37 und 38 des Zollgesetzes hier-
Boiltenen der über enthaltenen Vorschriften Statt finden.
g. 100.
Dinirderh Im Falle körperliche Visitationen für nöthig erachtet werden, ist nach
iratonen den in dem F. 39 des Zollgesetzes gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Fünfter A#bschnirtt.
Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befugnissen
und Pflichten gegen das Publikum.
S#. 101.
— Jede nach den Vorschriften des Zollgesetzes (#. 26) einzurichtende Erhe-
Heenean bungs= oder Abfertigungs = Stelle soll durch ein Schild mit dem Landeswap-
u oee pen und einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche
ui .Behörde daselbst ihren Sitz hat. Ueberdieß soll bei jedem Ansage- Posten
ochirkce, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem Grenz-Zollamte ein
1) Legitima-
tion der Dienst- Schlagbaum errichtet werden.
stellen und Be-
amten dur
een Beurn Die nach §. 27 des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenzauf-
nung. seher sollen mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, ver-
sehen seyn.
S#. 162.
*m- Eine öffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zollstraßen
und giebt an, auf welchen derselben und wo die Ansage-Posten, Haupt-Zoll-
admter und Neben= Zollämter I. Klasse (S. 108) errichtet worden sind, und
wo sich Revisions-Stellen zur Abfertigung der eingehenden Ertra= Posten
(5. 39) befinden.