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g. 108.
Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter oder Neben-Zollämter
erster oder zweiter Klasse.
Bei den Haupt-Zollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese
Ordnung vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein-
fuhre als bei der Ausfuhre und der Durchfuhre zulässig.
Neben-Zollämter erster Klasse werden an denjenigen Straßen errichtet,
auf welchen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande Statt findet, dieser
jedoch nicht von solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Haupt-Zoll-
amtes erforderlich zu machen. Neben-Zollämter II. Klasse werden für den
kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche Verhältnisse es erheischen.
Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Zollamtern beizulegende Wirk-
samkeit sind ihre Erhebungsbefugnisse im Tarife näher bestimmt.
Innerhalb dieser Befugnisse können Neben-Zollämter erster Klasse Waa-
ren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in
den andern versendet werden (§. 76), bei dem Ausgange und Wiedereingange
abfertigen.
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen (§. 40 und folg.)
sind sie ohne ausdrückliche Genehmigung der obersten Finanz-Behörde nicht
ermaächtiget.
d. 104.
Mit den Ansage-Posten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Rei-
senden und des sonstigen kleinen Verkehres, in der Regel Neben-Zollämter
zweiter Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-
Zollamte besetzten Zollstraßen kann der Ansage-Posten auch in einem Neben-
Zollamte erster Klasse bestehen.
g. 105.
Expeditions-Stellen zur Ertheilung von Legitimations--Scheinen sollen,
3) Zollämter.
4) Ansage-
osten.
2 begitima
Schein
wo es an Zollämtern fehlt, nach dem örtlichen Bedürfnisse angeordnet werden, Srsnen
um die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirkes versendet werden oder
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Stellen.