Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

sch 
6) Grenzauf- 
cher. 
76 
aus dem Binnenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Trans- 
port-Ausweise zu versehen. Zu Gelderhebungen sind sie nicht befugt. 
g. 106. 
Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen. 
Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu be- 
aufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepaͤck 
oder zollpflichtige Gegenstaͤnde fuͤhren, verpflichtet, denselben Folge zu leisten 
und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausuͤbung ihres Amtes gehindert 
werden würden. 
Die Grenzaufseher sind befugt: 
a) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport- 
Ausweis vorzeigen zu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn 
durch außere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stim- 
men beide nicht überein: so behalten sie die Bezettelung bei sich und 
begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden, 
zur nächsten Dienststelle. 
b) Kiepen, Korb= und Pack-Träger, Handfuhrwerke, Bauernfuhrwerke 
und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, kön- 
nen von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich 
die Ueberzeugung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Ge- 
genstände geladen oder diese gehörig angemeldet sind. Bei förmlich 
verpackten Waaren verfahren sie entweder wie zu a vorgeschrieben ist, 
oder führen solche zur Obrigkeit des nachsten Ortes, um mit dieser 
eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der 
Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Waaren unter den Kleidern 
verborgen haben, ist nach §. 89 des Zollgesetzes zu verfahren. 
c) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufse- 
her anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbe- 
laden ist. 
4) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als fünf Lasten tragen, 
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhal- 
ten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.