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6) Grenzauf-
cher.
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aus dem Binnenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Trans-
port-Ausweise zu versehen. Zu Gelderhebungen sind sie nicht befugt.
g. 106.
Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen.
Es liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu be-
aufsichtigen, und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepaͤck
oder zollpflichtige Gegenstaͤnde fuͤhren, verpflichtet, denselben Folge zu leisten
und dasjenige zu unterlassen, wodurch sie in Ausuͤbung ihres Amtes gehindert
werden würden.
Die Grenzaufseher sind befugt:
a) Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-
Ausweis vorzeigen zu lassen, Notizen daraus zu nehmen und ihn
durch außere Besichtigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stim-
men beide nicht überein: so behalten sie die Bezettelung bei sich und
begleiten die Gegenstände in der Richtung, worin sie dieselben finden,
zur nächsten Dienststelle.
b) Kiepen, Korb= und Pack-Träger, Handfuhrwerke, Bauernfuhrwerke
und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, kön-
nen von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden, um sich
die Ueberzeugung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Ge-
genstände geladen oder diese gehörig angemeldet sind. Bei förmlich
verpackten Waaren verfahren sie entweder wie zu a vorgeschrieben ist,
oder führen solche zur Obrigkeit des nachsten Ortes, um mit dieser
eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der
Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Waaren unter den Kleidern
verborgen haben, ist nach §. 89 des Zollgesetzes zu verfahren.
c) Ledig angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die Grenzaufse-
her anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbe-
laden ist.
4) Führer von Schiffsgefäßen, welche weniger als fünf Lasten tragen,
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhal-
ten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern