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umd dort an schicklichen Stellen anlegen, oder die Ankunft der Grenz-
aufseher abwarten.
ue) Wer Gegenstände führt, welche von dem Transport-Ausweise befreiet
sind (6. 84, à— d), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle
die nöthige Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die trans-
portirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dieß
nicht sofort genügend geschehen: so sind die Grenzaufseher befugt, den
Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit
zu erlangen ist.
1) Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen
und dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten
Richtung nach dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-
aufsehern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen
Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstraße, wo dieselben das
Grenz-Zollamt schon in dem Rücken haben, oder außerhalb einer
Zollstraße: so können sie, mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen
Posten oder mit Extrapost Reisenden, den Nachweis der geschehenen
Meldung fordern.
Erfolgt dieser: so müssen sie die Personen ohne Störung reisen
lassen, in dem entgegengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen.
Gegenstande, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen
sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen
werden, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von
den Grenzaufsehern in Beschlag zu nehmen und an das ncchste Zoll=
amt abzuliefern.
h) Die Grenzaufseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem
Grenzbezirke in das Binnenland geflüchteten oder mit Gewalt enc-
kommenen Defraudanten dahin zu verfolgen und sich in dem Betre-
tungsfalle ihrer Person und Waaren zu bemachtigen.
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S 107.
Die in dem F. 28 des Zollgesetzes bezeichneten Beamten haben, um der Sbochter-,
mmunal=
ihnen vort auferlegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Vermm
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