Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

28 u ha Il t. 
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
B. 
Rechtsmittel. In allen Theilen des Großherzogthumes finden 
auch bei Streitigkeiten über den jüngsten Besitz und im Erekutiv- 
Prozesse alle, nach Maßgabe des Werthes des Gegenstandes zu- 
lässige Rechtomittel Stattt... . ...... ......... 
ReisenderStudikendmindedniglichPreußifchenStaaten 
ModigqstwiiddemJustiz-AmteBürgeceinverlelbt. 
Mudolstadt (Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt). Uebereinkunft 
mit demselben, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden 
und Ausgewiesenen 
l EEEEIIEIIIIEIIIIIIIIIIIIIII 
S. 
Schaumburg-Lippe (Fürstenthu); dessen Anschluß an den Han- 
nover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuerverein, mit Ausnahme 
des Amtes Blomberg .... 
Schulmänner, künftige, dürfen die Aneignung der erforderlichen 
pä#dagogischen Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Universitat nicht 
verabsäumen ... .02 —hs3 
Sicherheitsmannschaften. Uebereinkunft mit der Krone Baiern, 
wegen Gestattung der Nacheile durch dieselben gegen Verbrecher 2c. 
Siegelgelder. Verbot wegen des ferner nicht Statt findenden Be- 
zuges derselben. Siehe auch Erbgebühngen 
Sporteln- und Gehühren-Taze, allgemeine, vom 27. April 
1836. Interpretationen über mehre darin für zweifelhaft ange- 
sprochene Bestimmungen ... ..... 
Gesetz vom 29. Juny, im Betreff einiger Abänderungen und Nach- 
träge zu F. 106 des Sporteln = Gesezes ..... ... 
Die Gebühren der Patrimonial-Gerichte bei Veräußerung und Ver- 
pfändung schriftsässiger Grundstücke sollen nach F. 19 des Sporteln- 
Gesetzes liquidirt ween,. 
Sporteln= Liquidationen. Auf diese dürfen die rechtmäßig 
hergebrachten Erbgebühren und Siegelgelder nie gesetzt und den 
Verpflichteten angefordert werden, sondern es ist solches durch be- 
sondere kostenfreie Zufertigung zu bewirken 
2 
  
160. 
164. 
118. 
153—159 
129. 
6. 
115—117 
117. 
2 0—2 6. 
119. 
193. 
117. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.