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g. 110.
Steueraufseher und andere Beamte in dem Innern, welche mit der Hand= nussche
beamte
habung der Waaren-Kontrole in dem Binnenlande beauftragt sind, müssen, *"
wenn sie sich in Dienstausübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder
mit einer von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium ausgestellten und
untersiegelten Legitimations-Karte versehen seyn.
Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem dußern An-
scheine nach kontrolepflichtige Waaren führen, während des Transportes an-
zuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren,
sowie, in geeigneten Fällen, zur Vorzeigung der erforderlichen Transport-Zettel
aufzufordern, und durch dußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Verän-
derung in der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung
nicht Statt finden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der
erhaltenen Auskunft zu unterrichten.
Findet sich hierbei, daß über eine kontrolepflichtige Ladung die Transport-
Bescheinigung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere als die ange-
gebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der
vorgezeigten Bezettelung erheblich abweicht: so müssen die Aufsichtsbeamten die
Ladung zu der auf dem Wege zu dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Dienst-
stelle, oder wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liege,
wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser
Richtung vorhandenen Polizey-Behörde begleiten, um daselbst die nähere Un-
tersuchung der Ladung vorzunehmen.
. In Staͤdten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern
besondere Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Be-
fugniß zur Nachfrage über die geladenen Gegenstände, und sofern sich dar-
unter kontrolepflichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung.
#. 111.
Bei sämmtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen in dem Grenzbezirke u. walt
vorhandenen Abfertigungsstellen sollen an den Wochentagen in folgenden Stun= 1) Bahrane
den die Geschäfts-Lokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zoll-luunzest,
pflichtigen daselbst gegenwärtig seyn, nahmlich: W