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GESese 6
wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen.
g. 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Einfuhre oder Ausfuhre verbo-
ten ist, diesem Verbote zuwider einzuführen oder auszuführen, hat die Kon-
fiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen (die Kontre-
bande) veruͤbt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem
doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehen Thaler be-
trägt, dieser Summe gleich kommen soll. Im Falle die Geldbuße nicht bei-
getrieben werden kann, tritt verhältnißmaßige Freiheitsstrafe, jedoch nicht über
ein Jahr, ein.
g. 2.
Wer es unternimmt, dem Staate die Eingangs-, Ausgangs= oder
Durchgangs-Zölle zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in
Bezug auf welche das Vergehen (die Zoll-Defraudation) verübt worden ist,
und zugleich eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleich-
kommende Geldbuße, oder im Falle dieselbe nicht beigetrieben werden kann,
verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, jedoch nicht über ein Jahr, verwirkt. Die
Abgaben sind außerdem nach dem Zoll-Tarife zu entrichten.
9. 3.
Im Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener zur Vollziehung gebrach-
ter oder gesetzlich vollziehbarer Verurtheilung, wird die nach den I§. 1 und 2,
außer der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens, eintretende Geldbuße
verdoppelt, oder es tritt, im Falle dieselbe nicht beigetrieben werden kann,
verhältnißmaßige Freiheitsstrafe, jedoch nicht über zwey Jahre, ein.
S4.
Ein fernerer Rückfall, nach früherer zur Vollziehung gebrachter oder
gesetzlich vollziehbarer Verurtheilung, zieht, außer der Konfiskation der Gegen-
A. Von den
Strafen der
3elloergebn.
rase der
Fe
b. Strafe der
Zoll. Defrau-
dation.
aa. Strafe des
ersten Rück-
falles.
bb. Strafe des
erneren
Ruͤckfalles.