Metadata : Die Deutsche Kriegsliteratur von Kriegsbeginn bis Ende 1915 (Quellensammlung)

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verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Untersuchung  der  Dampfkessel.
Vom  28.  Juli  1887.

Auf  Grund  des  Art.  32  Ziff.  5  und  des  Art.  51  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich,  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  wird  in  Ergänzung  der  bestehenden
Vorschriften  für  den  Betrieb  der  Dampfkessel  (zu  vergl.  insbesondere  §.  35  der  Ministerialverfügung
  3  vom  14.  Dezember  1871,  betreffend  die  Errichtung  und  den  Betrieb
von  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen,  Reg.  Blatt  S.  350)  Nachstehendes
  verfügt.  „

Jeder  im  Betrieb  befindliche  Dampfkessel  ist  einmal  im  Jahr  und  ausnahmsweise
in  der  Zwischenzeit,  wenn  zuverlässige  Anzeigen  über  eine  gefährliche  Beschaffenheit  des
Kessels  vorliegen,  einer  äußeren  Untersuchung  zu  unterwerfen.

In  Verbindung  mit  dieser  Untersuchung  hat  alle  5  Jahre  eine  innere  Untersuchung
stattzufinden.  Eine  solche  ist  übrigens  beim  Zutreffen  der  im  vorigen  Absatz  angegebenen
Voraussetzungen  auch  nach  kürzerer  Frist  vorzunehmen.

Die  Untersuchung  ist  auch  auf  diejenigen  Dampfkessel  auszudehnen,  welche  zeitweilig
nicht  im  Betrieb  sind,  sofern  nicht  die  für  eine  Dampfkesselanlage  ertheilte  Konzession
durch  dreijährigen  Nichtgebrauch  oder  durch  ausdrücklich  dem  Oberamt  erklärte  Verzichtleistung
  erloschen  ist.

Die  auf  Grund  gegenwärtiger  Verfügung  vorzunehmende  innere  Untersuchung  hat
bei  allen  Dampfkesseln  erstmals  längstens  bis  31.  Dezember  1890  zu  geschehen.

z.  2.

Die  äußere  Untersuchung  erfolgt  ohne  vorherige  Benachrichtigung  des  Kesselbesitzers.

Einer  inneren  Untersuchung  hat  eine  Verständigung  über  die  Zeit  der  Vornahme
zwischen  dem  Visitator  und  dem  Kesselbesitzer  vorauszugehen.

.  3.

Falls  ein  Kesselbesitzer  der  Anforderung  des  zur  Untersuchung  berufenen  Visitators,
den  Kessel  für  die  Untersuchung  bereit  zu  stellen,  nicht  nachkommt,  so  ist  durch  den  Visitator
  dem  Oberamt  zu  entsprechender  Verfügung,  gegebenen  Falls  zur  Einstellung  des
Betriebs  des  Kessels  bis  nach  erfolgter  innerer  Untersuchung  Anzeige  zu  erstatten.