Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Departement  der  Finanzen  vom  2.  März  1837.*)  Die  Aufsicht  bei  der  schriftlichen
Prüfung  kann  an  Stelle  des  Aktuars  der  Kommission  einem  anderen  Angestellten  des
Finanzministeriums  oder  der  Universität  übertragen  werden.

8.  5.

Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  der  gesammten  Prüfungskommission  mit  Abtheilungen
  von  höchstens  4  Kandidaten  abgehalten,  wobei  auf  jeden  Kandidaten  ungefähr
eine  Stunde  kommen  soll.

Die  Lehrer  der  Forstwissenschaft  an  der  Universität  sind  berechtigt,  der  mündlichen
Prüfung  als  Zuhörer  anzuwohnen  und  es  ist  ihnen  die  Zeit  derselben  von  dem  Kommissionsvorstande
  anzuzeigen.  8.6

Die  Zeugnisse  sowohl  für  die  einzelnen  schriftlichen  Arbeiten,  als  für  die  mündliche
Prüfung  in  den  einzelnen  Fächern  werden  in  der  üblichen  Weise  nach  drei  Klassen  mit
je  zwei  Unterabtheilungen  auf  Antrag  des  Examinators  durch  Stimmenmehrheit  der
Kommission  festgestellt.

Für  jedes  der  oben  in  §.  4  genannten  Fächer,  und  zwar  für  die  unter  Ziffer  1,
und  3  genannten  Fächer  je  zusammen,  wird  zunächst  ein  Schlußzeugniß  in  der  Weise
berechnet,  daß  aus  den  Zeugnissen  der  einzelnen  schriftlichen  Arbeiten  das  Mittel  genommen,
  sodann  aus  diesem  und  dem  Zeugniß  der  mündlichen  Prüfung  wieder  das  Mittel
genommen  wird.

)  §S.  1.  Die  schriftliche  Prüsung  wird  mit  allen  zu  einer  und  derselben  Prüfung  vorgeladenen  Kandidaten
zugleic,  und  unter  der  unauggesetzten  Aufsicht  des  Aktuars  der  Prüfungskommission  vorgenommen.

Der  Aktuar  hat  die  Prüfungsaufgaben  je  für  einen  halben  Tag  unmittelbar  vor  der  Vorlegung  derselben  an
die  Kandidaten  von  dem  Vorstande  der  Prüfungskommission,  beziehungsweise  den  Examinatoren,  abzulangen  und
den  Kandidaten  zumal  vorzulegen.

Die  schriftlichen  Beantwortungen  hat  er  je  von  dem  betrefsenden  halben  Tage  von  den  Kandidaten  in  Empfang
zu  nehmen  und  mit  einer  Beurkundung  über  den  Zeitpunkt  der  Uebergabe  zu  versehen,  sofort  aber  ungesäumt  dem
betreffenden  Examinator  versiegelt  zur  Durchsicht  zuzustellen.

Nach  der  Uebergabe  der  Ausarbeitungen  an  den  Aktuar  dürsen  Aenderungen  an  denselben  nicht  mehr  vorgenommen
  werden.

§.  2.  Das  Verbot  des  Gebrauchs  von  Hilfsmitteln  jeder  Art,  soweit  sie  nicht  etwa  ausdrücklich  gestattet  werden,
sowie  der  Collusion  zwischen  den  Examinanden  ist  den  versammelten  Kandidaten  unmittelbar  vor  dem  Beginne  der
schriftlichen  Prüfung  vermittelst  Berlesung  des  §.  4  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837  (betressend  die
Dienstprüfungen  im  Devartement  des  Innern,  Neg.  Blatt  Seite  82)  und  mit  angemessenem  Vorhalt  durch  den
Aktuar  der  Kommission  besonders  einzuschärfen.

3.  Etwaige  Wahrnehmungen  von  Uebertretung  dieses  Verbots  hat  der  Aktuar  unter  Wegnahme  der  vorgefundenen
  Hilssmittel  unverweilt  dem  Vorstande  der  Prüfungskommission  und  den  Cxaminatoren  anzuzeigen.

4.  Keinem  Kandidaten,  welcher  nicht  auf  die  fernere  Theilnahme  an  der  Prüfung  ausdrücklich  verzichtet,
darf  gestattet  werden,  vor  Beendigung  des  betreffenden  Prüfungsabschnitts  das  Gebäude,  in  welchem  die  Prüfung
stattfindel,  zu  oerlassen,  oder  mit  irgend  einem  Dritten  in  unmittelbaren,  nicht  durch  den  Aktuar  selbst  vermittelten
mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  zu  treten.