Full text : Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation. Band 36. Sechste Abtheilung: Die kleinen deutschen Höfe. Zweiter Theil. (36_6_2)

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seine  Wohnung  gekündigt,  so  hält  es  sehr  schwer,  wenn
er  nicht  noch  ein  sehr  rüstiger  Kerl  ist,  eine  andere
Wohnung  in  einem  anderen  Orte  zu  finden,  die  Angst,
der  Kerl  möge  sterben,  arbeitsunfähig  werden,  er  oder
seine  Familie  dem  Gute  zur  Last  fallen,  ist  zu  groß.
Zieht  er  nun  aus  seiner  gekündigten  Wohnung  nicht
ab,  weil  er  an  einem  andern  Orte  kein  Umerkommen
finden  konnte  oder  wollte,  so  wird  er  herausgeschmissen,
muß  aber  binnen  vierundzwanzig  Stunden  wieder  unter
Obdach  gebracht  werden,  und  nun  hat  er,  so  zu  sagen,
freie  Wohnung!!“1)

„Trotz  aller  Schilderungen  von  den  schönen  patriarchalischen
  Verhältnissen  in  Mecklenburg  wirkt  jene  Abhängigkeit
  des  Landvolks  von  einem  Herrn,  in  dessen
Hand  ihr  Wohl  und  Wehe  liegt,  höchst  nachtheilig.
auf  den  Volkscharakter.  Kein  Frohsinn,  keine  geistige
Lebendigkeit  und  Frische,  kein  Selbstgefühl  und  Selbstständigkeit
  entwickeln  sich,  sondern  Stumpfsinn  und
Trägheit,  weil  man  nie  für  sich  schafft,  sondern  nach
dem  Glockenschlage  für  den  Herrn  sich  quält.  Die
Leibeigenschaft  ist  aufgehoben,  der  Zwangsdienst
damit  nicht  vertilgt,  die  Hörigkeit  nicht
verschwunden.  Wer  in  ein  Nittergut  oder  in  einen
Domanialpachthof  aufsgenommen  sein  will,  der
muß  sich  seine  und  seiner  Frau  Freiheit  auf  gewisse
Jahre  dem  Gutsherren  oder  Pächter  verkaufen,  selbst

1)  Der  Gutsherr  sieckt  ihn  in  den  Armenkathen,  vier
nackte  Wände  und  braucht  ihm  nur,  gegen  Arbeit,  den  allernethdürftigsten
  Unterhalt  zu  reichen.