Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Eine  Firarion  der  Branntwein:  Materialskruer  (.  2)  ist  unter  den
von  der  Steuerbehörre  feslzusetzenden  Bedingungen  zulässig.

Fär  anvere  nicht  mehlichte  Stosse,  welche  zur  Branntwein:  Erzeut
gung  verwendet  werden  möchten,  wird  der  Steuersatz  von  der  Staats=  Verwaltung,
  verhälmißmäßig  nach  dem  Normalsatze  G.  1.),  besondero  bestimmt
werden.

KS.  5.

Sollte  die  Erfahrung  zeigen,  daß  die  den  Erhebungssätzen  8#.  3.  und  4.
zu  Grunde  lsegenden  Verhältnisse  im  Allgemeinen  und  wesentlich  Hinter  der
Wirklichkeit  zurück  bleiben,  so  bleibt  der  Staats-Verwaltung  vorbehalten,
durch  anderweite  Festsetzungen  jene  Erhebungssätze  dem  allgemeinen  Steuersatze
G.  1.)  näher  zu  bringen.

S.  6.

Eine  Gefreiung  von  den  angeordneten  Abgaben,  oder  eine  Scharloshaltung

  wegen  bieheriger  Exemtionen,  findet  nicht  statt.
s.  7.

Brennereibesitzern,  welche  den  von  ihnen  gefertigten  Branntwein  im
Großen  nach  pem  Auslande  absetzen,  kann,  so  weit  es  nach  den  bestehenden
  Staatsverträgen  zulsßig  ist,  eine  Steuervergütung  nach  den  darüber  von
ver  obersten  Finanzbehörde  jeden  Fürstenthumes  besonders  zu  ertheilenden  Bestimmungen
  zugeslanden  werden.

§#.  Sl.

Wer  eine  Brennerei  einrichten  over  einen  Destillir=  Apparat  anschaffen
will,  ist  gehalten,  solches  vorber  dem  Steuer,  Amte  anzuzeigen  und  dem:
selben  mindestens  acht  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eine  Nachweisung  nach
einem  besonders  vorzuschreibenden  Muster  einzureichen,  worin  die  Räume  zur
Aufstellung  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Brenneres,  die  Brenn=  und
Meisch-Gefäße,  alo:  Blasen,  Helme,  Meischwärmer,  Kuhl-Apparate,
Meischbortige,  Vormeischbottige,  Kartoffelnämpfer  und  andere  Dampfgef#
he,  Kühl-,  Hesen=  und  Schlempegefäte,  Meisch-,  Lutter=  und  andere

nb.dispts  von
Exreiuiio

5)  Vergütung  der
Seteuer  del  Mer.
lendungen  von
Beanutwein  iurs
Ae#and.

(rolirungder
Stener.