95
Eine Firarion der Branntwein: Materialskruer (. 2) ist unter den
von der Steuerbehörre feslzusetzenden Bedingungen zulässig.
Fär anvere nicht mehlichte Stosse, welche zur Branntwein: Erzeut
gung verwendet werden möchten, wird der Steuersatz von der Staats= Verwaltung,
verhälmißmäßig nach dem Normalsatze G. 1.), besondero bestimmt
werden.
KS. 5.
Sollte die Erfahrung zeigen, daß die den Erhebungssätzen 8#. 3. und 4.
zu Grunde lsegenden Verhältnisse im Allgemeinen und wesentlich Hinter der
Wirklichkeit zurück bleiben, so bleibt der Staats-Verwaltung vorbehalten,
durch anderweite Festsetzungen jene Erhebungssätze dem allgemeinen Steuersatze
G. 1.) näher zu bringen.
S. 6.
Eine Gefreiung von den angeordneten Abgaben, oder eine Scharloshaltung
wegen bieheriger Exemtionen, findet nicht statt.
s. 7.
Brennereibesitzern, welche den von ihnen gefertigten Branntwein im
Großen nach pem Auslande absetzen, kann, so weit es nach den bestehenden
Staatsverträgen zulsßig ist, eine Steuervergütung nach den darüber von
ver obersten Finanzbehörde jeden Fürstenthumes besonders zu ertheilenden Bestimmungen
zugeslanden werden.
§#. Sl.
Wer eine Brennerei einrichten over einen Destillir= Apparat anschaffen
will, ist gehalten, solches vorber dem Steuer, Amte anzuzeigen und dem:
selben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur
Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brenneres, die Brenn= und
Meisch-Gefäße, alo: Blasen, Helme, Meischwärmer, Kuhl-Apparate,
Meischbortige, Vormeischbottige, Kartoffelnämpfer und andere Dampfgef#
he, Kühl-, Hesen= und Schlempegefäte, Meisch-, Lutter= und andere
nb.dispts von
Exreiuiio
5) Vergütung der
Seteuer del Mer.
lendungen von
Beanutwein iurs
Ae#and.
(rolirungder
Stener.