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Zeitbestimmungen in der K. 43 angegebenen Weise und unter den vort ange-
droheten Strafen zu beschränken. Es müssen aber solche Verbote und solche
Bedingungen, wenn sie in Anzeigefällen vor Gericht berücksichtiget werden sol-
len, in dem Gerichtsbezirke, in welchem der in Frage stehende Forst gelegen
ist, von Gerichtswegen öffentlich bekannt gemacht werden. — Außerdem bezie-
hen sich die Bestimmungen unter Nr. 5 und Nr. 6 im F. 43 auch auf das
Holzlesen in Privat-Holzungen ohne Unterschied, es möge dasselbe ausdrück-
lich oder nur stillschweigend, unbedingt oder bedingt verstattet worden seyn.
g. 46.
Wer in Erfahrung bringt, daß an der Landesgrenze oder an den Wald), Verrsichtung
Jagd= und Gerichts-Grenzen innerhalb Landes Mahl= und Grenz-Bäume #u#
unrechtmaßiger Weise umgehauen oder Grenzsteine ausgerissen worden sind, hat u r
solches sofort der Justiz-Behörde des Bezirkes, ingleichen dem betroffenen Forst-
beamten des Revieres anzuzeigen. Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift wird
mit einer Geldstrafe von 2 Thalern geahndet.
s. 47.
Im Falle eines Feuers im Walde sind Alle, welche es gewahr werden, Verpsichung
insonderheit die Ortsvorgesetzten verbunden, durch Anzeige bei dem Forstbeam= ##r #7s
ten, durch mündliche Aufforderung in den benachbarten Dorfschaften, durch #unz ber der
Lauten der Sturmglocken und überhaupt auf die sicherste Weise Hülfe herbei Pedue i
zu rufen. «
§.48.
RückfälleinBezugaufdieindiesemAbschnittegedachtenpolizeilichenRückkun-
Vergehen, welche aber unter einander nicht fuͤr gleichartig gelten sollen, sind nicht
mit Geld, sondern mit Gefaͤngniß zu bestrafen, wobei von Fall zu Fall eine
angemessene Erhoͤhung der Strafe eintreten soll. Auch ist die Strafe nach
Befinden durch Entziehung der warmen Kost zu schaͤrfen.
IV.
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz.
g. 49.
Von jedem, welcher um ein Vergehen an Holzungen, Baumpflanzungen, Folgen unter
sowie in Feldern und Gärten 2c. weiß und entweder den Schuldigen kennt s:
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