Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

265 
Zeitbestimmungen in der K. 43 angegebenen Weise und unter den vort ange- 
droheten Strafen zu beschränken. Es müssen aber solche Verbote und solche 
Bedingungen, wenn sie in Anzeigefällen vor Gericht berücksichtiget werden sol- 
len, in dem Gerichtsbezirke, in welchem der in Frage stehende Forst gelegen 
ist, von Gerichtswegen öffentlich bekannt gemacht werden. — Außerdem bezie- 
hen sich die Bestimmungen unter Nr. 5 und Nr. 6 im F. 43 auch auf das 
Holzlesen in Privat-Holzungen ohne Unterschied, es möge dasselbe ausdrück- 
lich oder nur stillschweigend, unbedingt oder bedingt verstattet worden seyn. 
g. 46. 
Wer in Erfahrung bringt, daß an der Landesgrenze oder an den Wald), Verrsichtung 
Jagd= und Gerichts-Grenzen innerhalb Landes Mahl= und Grenz-Bäume #u# 
unrechtmaßiger Weise umgehauen oder Grenzsteine ausgerissen worden sind, hat u r 
solches sofort der Justiz-Behörde des Bezirkes, ingleichen dem betroffenen Forst- 
beamten des Revieres anzuzeigen. Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift wird 
mit einer Geldstrafe von 2 Thalern geahndet. 
s. 47. 
Im Falle eines Feuers im Walde sind Alle, welche es gewahr werden, Verpsichung 
insonderheit die Ortsvorgesetzten verbunden, durch Anzeige bei dem Forstbeam= ##r #7s 
ten, durch mündliche Aufforderung in den benachbarten Dorfschaften, durch #unz ber der 
Lauten der Sturmglocken und überhaupt auf die sicherste Weise Hülfe herbei Pedue i 
zu rufen. « 
§.48. 
RückfälleinBezugaufdieindiesemAbschnittegedachtenpolizeilichenRückkun- 
Vergehen, welche aber unter einander nicht fuͤr gleichartig gelten sollen, sind nicht 
mit Geld, sondern mit Gefaͤngniß zu bestrafen, wobei von Fall zu Fall eine 
angemessene Erhoͤhung der Strafe eintreten soll. Auch ist die Strafe nach 
Befinden durch Entziehung der warmen Kost zu schaͤrfen. 
IV. 
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz. 
g. 49. 
Von jedem, welcher um ein Vergehen an Holzungen, Baumpflanzungen, Folgen unter 
sowie in Feldern und Gärten 2c. weiß und entweder den Schuldigen kennt s: 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.