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g. 22.
Dasselbe erloͤscht
a) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt war,
b) durch Wegzug,
c) durch Erwerbung des Nachbar- oder Heimathsgenossen-Rechted
im Orte.
Auch darf es ,
chauszureichendenGründenzujederZeitaqunttagdeöOttövots
standes von der Ortsobrigkeit gekuͤndigt werden.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Flurgenossen = Rechte.
S#. 28.
Das Flurgenossen-Recht besteht in der besondern Berechtigung, Grund-
stücke jeder Art, mit alleiniger Ausnahme von Wohngebäuden, im Orts-Gemein-
debezirke zu besiten. Es muß von Allen, welchen das Nachbarrecht in der-
selben Gemeinde nicht zusteht, sofort nach der gerichtlichen Uebereignung sol-
cher Grundstücke und durch Erlegung des Flurnachbarrechrs-Geldes, wo ein
solches geordnet ist oder noch eingeführt werden wird, besonders erworben
werden (§. 57).
#9. 24.
Fallen dergleichen Grundstücke mehren Erben zu, welche noch nicht Orts-
nachbarn sind, so haben diese, im Falle die Grundstücke ungetheilt von ihnen
besessen und binnen zwei Jahren verdußert werden, das Flurgenossen-Recht
nur einmal in Gemeinschaft zu erwerben.
Gläubiger, welchen zu ihrer Befriedigung solche Grundstücke zugeschlagen
werden, haben jenes Recht erst dann zu lösen, wenn sie dieselben innerhalb
zwei Jahren nicht wieder veräußern.
g. 25.
Wegen der Flurgenossen-Leistungen haften der Gemeinde 1) der Flur—
genosse selbst, 2) der Pachter oder Nutznießer seiner Grundstuͤcke in der Flur
auf die Zeit des Pachtes oder des Nießbrauches. Mit dieser Haftpflicht ist
fuͤr den Verhafteten hinsichtlich solcher Leistungen der Gerichtsstand vor dem
Ortsgerichte verbunden.