Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g.  22.
Dasselbe  erloͤscht
a)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  es  ertheilt  war,
b)  durch  Wegzug,
c)  durch  Erwerbung  des  Nachbar-  oder  Heimathsgenossen-Rechted
im  Orte.
Auch  darf  es  ,
chauszureichendenGründenzujederZeitaqunttagdeöOttövots
standes  von  der  Ortsobrigkeit  gekuͤndigt  werden.

Fünfter  Abschnitt.

Von  dem  Flurgenossen  =  Rechte.

S#.  28.

Das  Flurgenossen-Recht  besteht  in  der  besondern  Berechtigung,  Grundstücke
  jeder  Art,  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Wohngebäuden,  im  Orts-Gemeindebezirke
  zu  besiten.  Es  muß  von  Allen,  welchen  das  Nachbarrecht  in  derselben
  Gemeinde  nicht  zusteht,  sofort  nach  der  gerichtlichen  Uebereignung  solcher
  Grundstücke  und  durch  Erlegung  des  Flurnachbarrechrs-Geldes,  wo  ein
solches  geordnet  ist  oder  noch  eingeführt  werden  wird,  besonders  erworben
werden  (§.  57).

#9.  24.

Fallen  dergleichen  Grundstücke  mehren  Erben  zu,  welche  noch  nicht  Ortsnachbarn
  sind,  so  haben  diese,  im  Falle  die  Grundstücke  ungetheilt  von  ihnen
besessen  und  binnen  zwei  Jahren  verdußert  werden,  das  Flurgenossen-Recht
nur  einmal  in  Gemeinschaft  zu  erwerben.

Gläubiger,  welchen  zu  ihrer  Befriedigung  solche  Grundstücke  zugeschlagen
werden,  haben  jenes  Recht  erst  dann  zu  lösen,  wenn  sie  dieselben  innerhalb
zwei  Jahren  nicht  wieder  veräußern.

g.  25.

Wegen  der  Flurgenossen-Leistungen  haften  der  Gemeinde  1)  der  Flur—
genosse  selbst,  2)  der  Pachter  oder  Nutznießer  seiner  Grundstuͤcke  in  der  Flur
auf  die  Zeit  des  Pachtes  oder  des  Nießbrauches.  Mit  dieser  Haftpflicht  ist
fuͤr  den  Verhafteten  hinsichtlich  solcher  Leistungen  der  Gerichtsstand  vor  dem
Ortsgerichte  verbunden.