Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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III. zur allgemeinen direkten Steuer: 
1) vom Einkommen aus Grund und Boden vier und ein halber 
Termin alt-Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach 
den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. 
April 1821 F. 21 und §. 22 und des Nachtrages zu diesem Gesetze 
vom 30. Oktober 1840; 
2) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen 
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und Verthei- 
lung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und 
Gebäude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesehes über die 
Einschätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 18. 
April 1833 acht Pfennige der neuen Landeswährung von je- 
dem Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten Einkom- 
mens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile der Orts- 
Quote beitragsnflichtig ist, ingleichen von jedem Thaler in dem 
zweiten Theile jedes Ortssteuer-Kapitals, wie solche Orts- 
steuer-Kapitale überhaupt nach den Bestimmungen des Steuer-Patents 
vom 28. Dezember 1838 auch für das Jahr 1811 geltend festgestellt 
worden sind und haben berechnet werden sollen; unter Fortbestand der 
bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 auögesproche- 
nen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen land- 
wirkhschaftlicher Güter. 
Da Wir mun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere landes- 
fürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben ertheilt haben, so 
begehren Wir allergnddigst, es wollen alle im Eingange dieses Unsers Steuer- 
Patents genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürgermeister und 
Räthe in den Städten, Steuerämter, Ober= und Untersteuer-, auch andere 
Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich 
gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Patents richten, die Behörden 
und Beamten, denen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl 
als Unterthanen mit Eiser daran seyn, daß die Steuern und Abgaben in der 
Maaßc und in den Terminen und Entrichtungsformen, wie solche die verschie- 
denen oben angezogenen Gesetze und Verordnungen ausdrücken und festsetzen 
und wie solche, was namentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommen= 
steuer betriffe, sowohl überhaupt als im Besondern nach Maßgabe des in den 
verschiedenen Landestheilen biöher noch üblichen Steuerfußes von Unserem Land- 
schafts-Kollegium unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren
	        
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