Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Fuͤr den Fall, daß der Ortsvorstand oder dessen Beauftragte die Grenzen 
ihrer Befugnisse gesetzwidrig uͤberschreiten oder zum Schaden der Gemeinde 
handeln, hat jeder Einzelne die Befugniß zu bescheidener Vorstellung dagegen 
und, wenn solche vergeblich wäre, zur Beschwerdeführung bei der dem Orts- 
vorstande vorgesetzten Behörde. Es ist auf die diesfallsige Anzeige der Beru- 
fung oder Beschwerdeführung gegen Beschlüsse des Ortsvorstandes oder der 
Gemeinde überhaupt, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, mit der 
Ausführung bis zum Eingange der höhern Entscheidung Anstand zu nehmen, 
jedenfalls aber durch den Schuldheißen davon berichtliche Anzeige bei der zu- 
ständigen Behörde zu machen. 
Niemand darf sich jedoch den Anordnungen des Ortsvorstandes widersetzen 
oder sonst eigenmachtig entziehen, bei gesetzlicher Strafe. 
III. Geschftselnrichtung in dem Ortsvorstandce. 
g. 60. 
Ohne Zusammenberufung durch die Ortsobrigkeit oder durch den Schuld- 
heißen, oder in Behinderungsfällen desselben durch den altesten Vorsteher, darf 
der Ortsvorstand sich nicht versammeln. Die Zusammenberufung muß aber 
Statt finden, sobald es die Geschäfte erfordern, und durch den Gemeinde- 
diener, unter Bekanntmachung der Stunde, des Ortes und des Zweckes der 
Versammlung, geschehen. 
Jeder Gemeindevorsteher hat das Recht, unter Angabe des zu verhan- 
delnden Gegenstandes den Schuldheißen zur Versammlung des Ortsvorstandes 
aufzufordern, welcher, sofern ihm nicht erhebliche Bedenken deshalb beigehen, 
dem Antrage in dringenden Fällen sofort, längstens aber binnen acht Tagen, 
Folge zu geben hat. Verweigert der Schuldheiß die Zusammenberufung, so 
kann deshalb Beschwerde bei der Obrigkeit geführt werden. 
g. 61. 
Die Gemeindevorsteher sind verpflichtet, in jeder Versammlung des Orts- 
vorstandes pünktlich zu erscheinen. Derjenige, welcher eine gehörig angesagte 
Versammlung ohne hinreichenden, dem Schuldheißen zeitig gemeldeten Ent- 
schuldigungsgrund versäumt, oder in solcher eine halbe Stunde zu spät er- 
scheint, hat vier Groschen Buße zur Gemeindekasse zu bezahlen.
	        
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