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Art. 227.
Die Zustellung erfolgt an die Partei, wenn sie nicht durch einen Bevollmächtigten
vertreten ist, andernfalls an den Letztern.
Hat eine Partei mehrere Prozeßbevollmächtigte (Art. 124), so genügt die Zustellung
an einen derselben, auch wenn sie nach dem Inhalte ihrer Vollmacht nicht ermächtigt
wären, einzeln für die Partei zu handeln.
Versäumungsverfügungen (Art. 273), Endurtheile, welche der Rechtskraft fähig
sind (Art. 382), deßgleichen Theilurtheile (Art. 354) werden jedenfalls der Partei selbst,
dem Prozeßbevollmächtigten aber nur dann zugestellt, wenn er bei der Verkündigung
nicht anwesend war.
Art. 228.
In Fällen, in welchen die Zustellung an die Partei selbst zu bewirken ist, erfolgt
dieselbe für Personen, welchen die Fähigkeit vor Gericht zu handeln mangelt, an deren
gesetzliche Vertreter.
Sie erfolgt ferner:
1) für den Staat an den Vorstand der Behörde, welche den Staat im Prozesse
vertritt; deßgleichen für die Hofdomänenkammer an deren Vorstand;
2) für Gemeinden, Stiftungen und andere juristische Personen an deren Vorstand;
deßgleichen für andere Vereine, welche als solche in ihrer Gesammtheit klagen
oder belangt werden können;
3) für Handelsgesellschaften an die in den Art. 117, 144, 167, 172, 196, 235,
244 des deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Personen.
Art. 229. ·
Besteht eine Partei aus mehreren Personen, so findet die Zustellung an eine jede
derselben statt.
Sind in Fällen des Art. 228 mehrere Vertreter oder Vorstände vorhanden, so
genügt die Zustellung an einen derselben.
Art. 230.
Parteien, welche weder am Gerichtssitze wohnen oder sich aufhalten, noch eine daselbst
wohnhafte Person als Prozeßbevollmächtigten bestellt haben, werden in der ersten an sie
ergehenden Verfügung, unter Hinweisung auf die Folge der Unterlassung (Abs. 2) aufgefordert,
eine dort wohuhafte Person als Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.
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