Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art.  227.

Die  Zustellung  erfolgt  an  die  Partei,  wenn  sie  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten
vertreten  ist,  andernfalls  an  den  Letztern.

Hat  eine  Partei  mehrere  Prozeßbevollmächtigte  (Art.  124),  so  genügt  die  Zustellung
an  einen  derselben,  auch  wenn  sie  nach  dem  Inhalte  ihrer  Vollmacht  nicht  ermächtigt
wären,  einzeln  für  die  Partei  zu  handeln.

Versäumungsverfügungen  (Art.  273),  Endurtheile,  welche  der  Rechtskraft  fähig
sind  (Art.  382),  deßgleichen  Theilurtheile  (Art.  354)  werden  jedenfalls  der  Partei  selbst,
dem  Prozeßbevollmächtigten  aber  nur  dann  zugestellt,  wenn  er  bei  der  Verkündigung
nicht  anwesend  war.

Art.  228.

In  Fällen,  in  welchen  die  Zustellung  an  die  Partei  selbst  zu  bewirken  ist,  erfolgt
dieselbe  für  Personen,  welchen  die  Fähigkeit  vor  Gericht  zu  handeln  mangelt,  an  deren
gesetzliche  Vertreter.

Sie  erfolgt  ferner:

1)  für  den  Staat  an  den  Vorstand  der  Behörde,  welche  den  Staat  im  Prozesse

vertritt;  deßgleichen  für  die  Hofdomänenkammer  an  deren  Vorstand;

2)  für  Gemeinden,  Stiftungen  und  andere  juristische  Personen  an  deren  Vorstand;

deßgleichen  für  andere  Vereine,  welche  als  solche  in  ihrer  Gesammtheit  klagen
oder  belangt  werden  können;

3)  für  Handelsgesellschaften  an  die  in  den  Art.  117,  144,  167,  172,  196,  235,

244  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Personen.
Art.  229.  ·

Besteht  eine  Partei  aus  mehreren  Personen,  so  findet  die  Zustellung  an  eine  jede
derselben  statt.

Sind  in  Fällen  des  Art.  228  mehrere  Vertreter  oder  Vorstände  vorhanden,  so
genügt  die  Zustellung  an  einen  derselben.

Art.  230.

Parteien,  welche  weder  am  Gerichtssitze  wohnen  oder  sich  aufhalten,  noch  eine  daselbst
wohnhafte  Person  als  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  haben,  werden  in  der  ersten  an  sie
ergehenden  Verfügung,  unter  Hinweisung  auf  die  Folge  der  Unterlassung  (Abs.  2)  aufgefordert,
  eine  dort  wohuhafte  Person  als  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bezeichnen.

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