Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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meinderechnung,  sofern  der  Rechnungsführer  solche  nicht  selbst  aufstellen  kann
anzufertigen,  wobei  er  unter  der  Anordnung  des  Ortsvorstandes  und  des
Schuldheißen  steht.

Der  Gemeindeschreiber,  welcher  kein  Nachbar  zu  seyn  braucht,  wird  nach
freier  Wahl  des  Ortsvorstandes  angenommen  und  entlassen.  Seine  Verpflichtung
  durch  Handschlag  erfolgt  vor  versammelter  Gemeinde  durch  den  Schuldheißen.

Die  Verbindung  des  Gemeindeschreiber-Amtes  mit  dem  Amte  des  Schullehrers
  wird,  bis  auf  Weiteres  und  so  lange  eine  Gemeinde  dem  Schullehrer
das  normalmäßige  und  sonst  angemessene  Diensteinkommen  nur  mit  Aufrechnung
der  Gebühren  von  der  Gemeindeschreiberei  nicht  ohne  zu  große  Beschwerde  in  anderer
  Weise  gewähren  kann,  zwar  verstattet,  es  wird  jedoch  die  Trennung,
sobald  sie  örtlich  thunlich  ist,  den  Gemeinden  empfohlen.

Jedenfalls  steht  der  Gemeindeschreiber,  also  auch  der  Schullehrer,  wenn
er  das  Gemecindeschreiber=  Amt  bekleidet,  in  dieser  Eigenschaft,  für  alle  darauf
  sich  beziehende  Angelegenheiten,  unter  gleicher  Disziplinar-Aufsicht  und
unter  derselben  Gerichtsobrigkeit,  wie  der  ihm  vorgeordnete  Schuldheiß  und
Ortsvorstand.

Der  Gemeindeschreiber  erhält  in  Kurrent-Geld:

1)  von  Rein=  und  Abschriften  für  jede,  nach  Vorschrift  des  Gesehes  einer
allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Tare  vom  27.  April  1836  gefertigte
  Seite,  6  Pfennige,

2)  für  die  Anwesenheit  in  einer  Versammlung  der  Gemeinde  oder  des
Ortsvorstandes,  mit  Einschluß  der  Protokoll-Führung,

a)  bis  zu  4  Studmdmden  4  Gr.
b)  über  4  Stunden  -l  0  r  ·  2  ·  -  64r  -  6  -i

3)  von  der  Aufstellung  der  Gemeinderechnung  (mit  Einschluß  der  Reinschriften
  und  Abschriften)  für  jeden  Bogen  6  Groschen,  wodurch  auch
die  Schreib-Materialien  vergütet  sind.

III.  Von  den  Gemeindebdienern.
g.  78.
Ueber  die  Annahme  und  Entlassung  von  Gemeindedienern  sind  von  dem
Ortsvorstande  bündige  Vertraͤge  auf  Kuͤndigung  abzuschließen,  mit  genauer
Feststellung  der  Dienstvortheile  und  der  Dienstvorschrift  fuͤr  dieselben.