Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Die  weiter  erforderlichen  Mittel,  auch  soweit  solche  etwa  zur  vorübergehenden  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  nötig  werden,  sind  im  Wege  des  Staatskredits
  flüssig  zu  machen.  «

Artikel  3.

Die  Beschaffung  der  Mittel  nach  Artikel  2  Absatz  3  bis  zu  einem  Höchstbetrage  von
siebzig  Millionen  Mark  hat  durch  die  Staatsschuldenverwaltung  für  Rechnung  der
Amortisationskasse  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Ministeriums  der  Finanzen  zu  erfolgen.
Dabei  finden  die  Bestimmungen  im  Artikel  3  Absatz  2  bis  6  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1914,
die  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  für  die  Jahre  1914  und  1915  betreffend,  Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  177,  entsprechende  Anwendung.

Statt  Schatzanweisungen  können  auch  Wechsel  ausgegeben  werden.

Artikel  4.

Die  Staatsschuldenverwaltung  wird  ermächtigt,  aus  verfügbaren  Mitteln  der  Eisenbahnschuldentilgungskasse
  der  Amortisationskasse  gegen  entsprechende  Zinsvergütung  vorübergehend
Vorschüsse  zu  leisten,  die  sobald  als  tunlich  zurückzuerstatten  sind.

Artikel  5.
Über  die  Verwendung  des  im  Artikel  1  bewilligten  Kredits  hat  die  Staatsregierung  den
Landständen  seiner  Zeit  besonderen  Nachweis  zu  liefern.
Artikel  6.

Über  die  Tilgung  der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  entstehenden  Schuld  der
allgemeinen  Staatsverwaltung  wird  nach  Abschluß  des  Friedens  durch  ein  besonderes  Gesetz
Anordnung  getroffen  werden.

Artikel  7.
Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  wird  das  Ministerium  der  Finanzen  beauftragt.
Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  9.  Februar  1915.

Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
F.  K.  Müller.

Rheinboldt.