Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

188  Jagd-,  Forst-  und  Landwirthschafts-Polizei.

Für  die  von  Kindern  unter  12  Jahren  begangenen  Diebstähle  an  Holz
und  andern  Waldproducten  haften  unmittelbar  die  §  10  des  Holzdiebstahl-Gesetzes
  vom  2.  Juni  1852  bezeichneten  Personen.

Verf.  d.  !  Ob.  Trib.  v.  30.  October  1871,  M.  Bl.  1872  S.  39.

An  die  Stelle  einer  Geldbuße,  welche  wegen  Unvermögens  des  Verurtheilten
  und  des  etwa  für  haftbar  Erklärten  nicht  beigetrieben  werden  kann,
tritt  Gefängnißstrafe  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzes  ein.  Kann  nur
ein  Theil  der  Geldbuße  beigetrieben  werden,  so  tritt  für  den  Rest  derselben  nach
dem  in  dem  Urtheile  festgesetzten  Verhältniße  die  Gefängnißstrafe  ein.

Gegen  die  nach  §  10  und  11  als  haftbar  Verurtheilten  tritt  an  die  Stelle
der  Geldbuße  eine  Gefängnißstrafe  nicht  ein.  12.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  zu  leistenden  Arbeiten  werden  mit
Rücksicht  auf  die  vorwaltenden  Verhältnisse  von  den  Bezirks-Regierungen  in  Gemeinschaft
  mit  den  Appellations-Gerichten  erlassen.  8  14.

Hinsichtlich  des  Militair-Gerichtstandes  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
Vorschriften.  86.  «  "

Wer  in  fremden  Waldungen  (Forsten  oder  Büschen)  außer  dem  zu  gemei—
nen  Gebrauche  bestimmten  öffentlichen  Wege  oder  einem  anderen  Wege,  zu  dessen
Benutzung  er  berechtigt  ist,  mit  Aexten,  Beilen,  Sägen  oder  anderen  zum
Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen  des  Holzes  gebräuchlichen  Werkzeugen  betroffen
  wird,  ohne  sich  durch  Genehmigung  des  Waldeigenthümers  oder  des  sonst  zu
deren  Ertheilung  Ermächtigten  darüber  rechtfertigen  zu  können,  wird  mit  Geldbuße
  bis  zu  1  Thaler  bestraft.

Wer  gestohlenes  Holz  oder  Harz,  von  welchem  er  wegen  der  Beschaffenheit
desselben  in  Rücksicht  auf  die  Person  dessen,  der  es  ihm  anbot,  und  auf  die
Umstände,  unter  denen  es  geschah,  vermuthen  konnte,  daß  solches  gestohlen  war,
erwirbt  oder  annimmt,  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,  deren  Betrag  den
doppelten  Werth  des  Mzes  oder  Harzes  erreichen  kann,  jedoch  niemals  unter
10  Sgr.  und  über  50  Thlr.  Im  Fall  des  Unvermögens  tritt  verhältnißmäßige
polizeiliche  Gefängnißstrafe  ein.

ollzhändlern,  welche  wegen  Ankaufs  gestohlenen  Holzes  oder  wegen
olzdiebstahls  unter  erschwerenden  Umständen  bereits  einmal  verurtheilt  sind,
ist  beim  ersten  Rückfalle  zugleich  der  gewerliche  Fortbetrieb  des  Holzhandels
durch  richterlichen  Ausspruch  zu  untersagen.  Dieselbe  Untersagung  ist  auszusprechen
  gegen  Holzhändler,  die  wegen  Holzdiebstahls  in  drittem  oder  ferneren
Rückfall  verurtheilt  worden.

Ein  wegen  Holzdiebstahls  innerhalb  der  letzten  2  Jahre  Verurtheilter,  in
dessen  Gewahrsam  frisch  gefälltes,  nicht  forstmäßig  zugerichtetes  Holz  gefunden
wird,  soll,  wenn  er  sich  über  den  redlichen  Erwerb  nicht  ausweisen  kann,  des
Holzes,  auch  ohne  daß  eine  daran  verübte  Entwendung  festgestellt  worden  ist,
zu  Gunsten  des  Armenfonds  seines  Wohnorts  verlustig  sein.

8  44  bis  47  d.  Ges.  v.  2.  Juni  1852  Ges.  S.  S.  316.

In  die  Städte  darf  kein  Holz  zum  Verkauf  eingebracht  werden,  was  nicht
durch  Atteste  von  den  Besitzern  oder  dem  bestallten  Revierförster,  woher  es  kommt,
nachgewiesen  wird.

Die  Polizei-,  Aufsichts=  und  Steuer-Beamten  sollen  daher  jeden  Einbringer
von  Brenn=  oder  Nutzholz,  sei  es  mit  Zugvieh  oder  auf  Schiebkarren,  oder  getragen,
jenes  Attest  abfordern  und  in  Contraventionsfällen  der  Polizeibehörde  anzeigen.

Defraudanten  müssen  für  jedes  Stück  Zugvieh,  womit  sie  Holz  eingebracht,
  6  Sgr.  Pfandgeld  erlegen;  das  defraudirte  Holz  aber  ist  dem  wirklichen
Eigenthümer  zur  Disposition  zu  stellen,  und  wenn  solcher  nicht  zu  ermitteln,
der  Erlös  wie  die  Pfandgelder  zu  vertheilen;  d.  h.  Denunciant  erhält  5,  Magistrat
  und  die  Ortsarmen-Kasse  /8.  Bresl.  R.  V.  v.  22.  Juli  1842,  A.  S.  237.