188 Jagd-, Forst- und Landwirthschafts-Polizei.
Für die von Kindern unter 12 Jahren begangenen Diebstähle an Holz
und andern Waldproducten haften unmittelbar die § 10 des Holzdiebstahl-Gesetzes
vom 2. Juni 1852 bezeichneten Personen.
Verf. d. ! Ob. Trib. v. 30. October 1871, M. Bl. 1872 S. 39.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten
und des etwa für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann,
tritt Gefängnißstrafe nach den Bestimmungen des Strafgesetzes ein. Kann nur
ein Theil der Geldbuße beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach
dem in dem Urtheile festgesetzten Verhältniße die Gefängnißstrafe ein.
Gegen die nach § 10 und 11 als haftbar Verurtheilten tritt an die Stelle
der Geldbuße eine Gefängnißstrafe nicht ein. 12.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden mit
Rücksicht auf die vorwaltenden Verhältnisse von den Bezirks-Regierungen in Gemeinschaft
mit den Appellations-Gerichten erlassen. 8 14.
Hinsichtlich des Militair-Gerichtstandes verbleibt es bei den bestehenden
Vorschriften. 86. « "
Wer in fremden Waldungen (Forsten oder Büschen) außer dem zu gemei—
nen Gebrauche bestimmten öffentlichen Wege oder einem anderen Wege, zu dessen
Benutzung er berechtigt ist, mit Aexten, Beilen, Sägen oder anderen zum
Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen
wird, ohne sich durch Genehmigung des Waldeigenthümers oder des sonst zu
deren Ertheilung Ermächtigten darüber rechtfertigen zu können, wird mit Geldbuße
bis zu 1 Thaler bestraft.
Wer gestohlenes Holz oder Harz, von welchem er wegen der Beschaffenheit
desselben in Rücksicht auf die Person dessen, der es ihm anbot, und auf die
Umstände, unter denen es geschah, vermuthen konnte, daß solches gestohlen war,
erwirbt oder annimmt, wird mit einer Geldbuße bestraft, deren Betrag den
doppelten Werth des Mzes oder Harzes erreichen kann, jedoch niemals unter
10 Sgr. und über 50 Thlr. Im Fall des Unvermögens tritt verhältnißmäßige
polizeiliche Gefängnißstrafe ein.
ollzhändlern, welche wegen Ankaufs gestohlenen Holzes oder wegen
olzdiebstahls unter erschwerenden Umständen bereits einmal verurtheilt sind,
ist beim ersten Rückfalle zugleich der gewerliche Fortbetrieb des Holzhandels
durch richterlichen Ausspruch zu untersagen. Dieselbe Untersagung ist auszusprechen
gegen Holzhändler, die wegen Holzdiebstahls in drittem oder ferneren
Rückfall verurtheilt worden.
Ein wegen Holzdiebstahls innerhalb der letzten 2 Jahre Verurtheilter, in
dessen Gewahrsam frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden
wird, soll, wenn er sich über den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann, des
Holzes, auch ohne daß eine daran verübte Entwendung festgestellt worden ist,
zu Gunsten des Armenfonds seines Wohnorts verlustig sein.
8 44 bis 47 d. Ges. v. 2. Juni 1852 Ges. S. S. 316.
In die Städte darf kein Holz zum Verkauf eingebracht werden, was nicht
durch Atteste von den Besitzern oder dem bestallten Revierförster, woher es kommt,
nachgewiesen wird.
Die Polizei-, Aufsichts= und Steuer-Beamten sollen daher jeden Einbringer
von Brenn= oder Nutzholz, sei es mit Zugvieh oder auf Schiebkarren, oder getragen,
jenes Attest abfordern und in Contraventionsfällen der Polizeibehörde anzeigen.
Defraudanten müssen für jedes Stück Zugvieh, womit sie Holz eingebracht,
6 Sgr. Pfandgeld erlegen; das defraudirte Holz aber ist dem wirklichen
Eigenthümer zur Disposition zu stellen, und wenn solcher nicht zu ermitteln,
der Erlös wie die Pfandgelder zu vertheilen; d. h. Denunciant erhält 5, Magistrat
und die Ortsarmen-Kasse /8. Bresl. R. V. v. 22. Juli 1842, A. S. 237.