Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Kompetenz,  betr.  Kosten  bei  Untersuchungen.  181

Schon  hieraus  geht  das  Auffallende  hervor,
welches  darin  liegt,  daß  der  Richter,  welcher  in
der  Hauptsache  eigentlich  ausspricht,  sie  gehe
ihn  nichts  an,  wegen  der  Kosten  (wie  sich  gleich
zeigen  wird,  zu  neun  zehntel  derselben  oder  noch
mehr)  ein  freisprechendes  Erkenntniß,  mag  später
in  der  Hauptsache  schuldig  oder  unschuldig
ausgesprochen  werden,  schon  im  voraus  erläßt.

Nachdem  der  Untersuchungsrichter  gemäß  Art.  73,
108  u.  112,  Th.  II  des  St  GB.  zur  möglichst  vollständigen
  Durchführung  der  Untersuchung  vor  ihrer
Einsendung  an  den  entscheidenden  Gerichtshof  verpflichtet
  ist,  und  nachdem  zufolge  Ministerialverordnung
  vom  2.  Febr.  1830,  Ziff.  II,  litt.  D.  1,
auch  die  im  Sinne  des  Art.  16,  Th.  II  d.  St  G.
üblichen  Anfragen  möglichst  unterbleiben  sollen,
folglich  die  selbstständige  Vollendung  der  Untersuchung
  durch  den  Untersuchungsrichter  vorzugsweise
verlangt  wird,  so  muß  der  Akt,  wie  er  dem  Kriminal
  =  oder  Civilstrafrichter  vorgelegt  und  von
diesem  zur  Fällung  seines  Inkompetenzausspruches
zu  Grunde  gelegt  wird,  wenigstens  eine  so  vollständige
  Generaluntersuchung  bilden,  daß  darin
das  Faktum  vollständig  konstatirt  ist.  Art.  72,
Th.  II  des  StGB.  Da  sich  nun  die  Generaluntersuchung
  nach  Art.  73  loc.  cit.  auch  auf  Ermittelung
  der  sich  darbietenden  oder  nahe  liegenden
Beweise  gegen  den  Thäter  ausdehnen  muß,  so
wird  in  den  allermeisten  Fällen  der  Polizeirichter
bei  einer  dergestalt  zur  Aburtheilung  an  ihn  überwiesenen
  Untersuchung,  ohne  weitere  Erhebungen
nöthig  zu  haben,  sogleich  den  polizeilichen  Strafbeschluß
  schöpfen  können.

Hat  nun  der  Kriminal=  oder  Civilstrafrichter
schon  den  Kostenpunkt  durch  deren  Ausseilung  auf
das  k.  Aerar  entschieden,  so  ist  die  Folge,  daß
der  als  schulvig  befundene,  und  demgemäß  in
analoger  Anwendung  der  Art.  404  —  409,  Th.  II