Kompetenz, betr. Kosten bei Untersuchungen. 181
Schon hieraus geht das Auffallende hervor,
welches darin liegt, daß der Richter, welcher in
der Hauptsache eigentlich ausspricht, sie gehe
ihn nichts an, wegen der Kosten (wie sich gleich
zeigen wird, zu neun zehntel derselben oder noch
mehr) ein freisprechendes Erkenntniß, mag später
in der Hauptsache schuldig oder unschuldig
ausgesprochen werden, schon im voraus erläßt.
Nachdem der Untersuchungsrichter gemäß Art. 73,
108 u. 112, Th. II des St GB. zur möglichst vollständigen
Durchführung der Untersuchung vor ihrer
Einsendung an den entscheidenden Gerichtshof verpflichtet
ist, und nachdem zufolge Ministerialverordnung
vom 2. Febr. 1830, Ziff. II, litt. D. 1,
auch die im Sinne des Art. 16, Th. II d. St G.
üblichen Anfragen möglichst unterbleiben sollen,
folglich die selbstständige Vollendung der Untersuchung
durch den Untersuchungsrichter vorzugsweise
verlangt wird, so muß der Akt, wie er dem Kriminal
= oder Civilstrafrichter vorgelegt und von
diesem zur Fällung seines Inkompetenzausspruches
zu Grunde gelegt wird, wenigstens eine so vollständige
Generaluntersuchung bilden, daß darin
das Faktum vollständig konstatirt ist. Art. 72,
Th. II des StGB. Da sich nun die Generaluntersuchung
nach Art. 73 loc. cit. auch auf Ermittelung
der sich darbietenden oder nahe liegenden
Beweise gegen den Thäter ausdehnen muß, so
wird in den allermeisten Fällen der Polizeirichter
bei einer dergestalt zur Aburtheilung an ihn überwiesenen
Untersuchung, ohne weitere Erhebungen
nöthig zu haben, sogleich den polizeilichen Strafbeschluß
schöpfen können.
Hat nun der Kriminal= oder Civilstrafrichter
schon den Kostenpunkt durch deren Ausseilung auf
das k. Aerar entschieden, so ist die Folge, daß
der als schulvig befundene, und demgemäß in
analoger Anwendung der Art. 404 — 409, Th. II