Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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II.  Hoöchstem  Befehle  gemäß  wird  nachstehendes  Privilegium  für  die  Kunsthandlung
  Artaria  und  Fontaine  zu  Mannheim  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  15.  Dezember  1842.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

Privilegium

für  die  Kunsthandlung  Artaria  und  Fontaine  zu  Mannheim.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  2c.  2c.

urkunden  hiermit:  Nachdem  Wir  von  der  Kunsthandlung  Artaria  und  Fontaine
  zu  Mannheim  gebeten  worden  sind,  derselben  ein  besonderes  Privilegium
zum  Schutze  gegen  den  Nachstich  des  von  dem  Ritter  Toschi  in  Kupfer  gestochenen
  Bildes  der  Kreuzabnahme  von  Daniel  di  Volterra,  welches  in  dem
Verlage  der  genannten  Handlung  erscheinen  wird,  auf  zwanzig  Jahre  zu  ertheilen,
  Wir  auch  diesem  Gesuche  zu  willfahren  Uns  gnädigst  entschlossen  haben:
  so  ertheilen  Wir  der  gedachten  Kunsthandlung  das  erbetene  Privilegium
auf  zwanzig  Jahre  dergestalt,  daß  ohne  Genehmigung  der  genannten  Handlung
oder  deren  Rechtsnachfolger  bei  Vermeidung  der  vollständigen  Entschadigung
der  dadurch  beeinträchtigten  Kunsthandlung  oder  deren  Rechtsnachfolger,  sowie
der  Konfiskation  der  vorhandenen  Exemplare  und  Platten  und  einer  Geldstrafe
von  500  Thalern,  niemand  den  gedachten  Kupferstich,  so  lange  die  Platte
desselben  noch  nutzbar  ist,  auf  künstliche  Weise  nachzubilden  oder  durch  ein
rein  mechanisches  Verfahren  vervielfältigen  darf,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nachbildung
  in  einer  andern  Größe,  als  der  erwähnte  Kupferstich,  oder  auch  mit
anderen  Abweichungen  von  demselben  vorgenommen  wird,  sofern  nur  die  Veraͤnderungen
  nicht  so  überwiegend  sind,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  bloße
Nachbildung,  sondern  als  ein  eigenthümliches  Kunstwerk  betrachtet  werden
kannz  auch  daß  bei  Vermeidung  der  oben  angedrohten  Nachtheile  und  Strafen
niemand  wissentlich  dergleichen  widerrechtlich  vervielfältigte  Abdrücke  zum  Verkauf
  halten  darf.