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II. Hoöchstem Befehle gemäß wird nachstehendes Privilegium für die Kunsthandlung
Artaria und Fontaine zu Mannheim hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar den 15. Dezember 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
Privilegium
für die Kunsthandlung Artaria und Fontaine zu Mannheim.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog 2c. 2c.
urkunden hiermit: Nachdem Wir von der Kunsthandlung Artaria und Fontaine
zu Mannheim gebeten worden sind, derselben ein besonderes Privilegium
zum Schutze gegen den Nachstich des von dem Ritter Toschi in Kupfer gestochenen
Bildes der Kreuzabnahme von Daniel di Volterra, welches in dem
Verlage der genannten Handlung erscheinen wird, auf zwanzig Jahre zu ertheilen,
Wir auch diesem Gesuche zu willfahren Uns gnädigst entschlossen haben:
so ertheilen Wir der gedachten Kunsthandlung das erbetene Privilegium
auf zwanzig Jahre dergestalt, daß ohne Genehmigung der genannten Handlung
oder deren Rechtsnachfolger bei Vermeidung der vollständigen Entschadigung
der dadurch beeinträchtigten Kunsthandlung oder deren Rechtsnachfolger, sowie
der Konfiskation der vorhandenen Exemplare und Platten und einer Geldstrafe
von 500 Thalern, niemand den gedachten Kupferstich, so lange die Platte
desselben noch nutzbar ist, auf künstliche Weise nachzubilden oder durch ein
rein mechanisches Verfahren vervielfältigen darf, ohne Unterschied, ob die Nachbildung
in einer andern Größe, als der erwähnte Kupferstich, oder auch mit
anderen Abweichungen von demselben vorgenommen wird, sofern nur die Veraͤnderungen
nicht so überwiegend sind, daß die Arbeit nicht als eine bloße
Nachbildung, sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden
kannz auch daß bei Vermeidung der oben angedrohten Nachtheile und Strafen
niemand wissentlich dergleichen widerrechtlich vervielfältigte Abdrücke zum Verkauf
halten darf.