Kostenersatz in Handelssachen. Kompetenz. 93
bei allen Sachen anzuwenden, die aus einem mit
einem Kaufmanne im Bereiche seines Handelsbetriebes
abgeschlossenen Geschäfte entstehen, gleichviel
ob der andere Kontrahent dem Handelsstande angehört
oder nicht. Hieraus ergebe sich die weitere
rechtliche Folge, daß im vorliegenden Falle auch der
Anwendbarkeit des Art. 347 des allg. deutschen
Handelsgesetzbuches ein Bedenken nicht entgegenseht
steht.
OAGE. v. 30. Juli 1866 Reg.-Nr. 9026/6.
77°.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofe#, Rompetenz—
konflikte unter Gerichten betr.
CLXXXXII.
Die in einer durch Klagestellung vor Gericht gebrachten,
aber vor Erlassung einer Verfügung durch Vergleich erledigten
Handelssache dem Kläger verursachten Kosten müssen
gegen den Schuldner vor dem in der Hauptsache zuständigen
Gerichte eingeklagt werden 1).
Vom Kommissionär W. E. war gegen das
Handlungshaus Heinrich M. zu Nürnberg aus einer
kaufmännischen Anweisung bei dem k. Handelsgerichte
Nürnberg Klage gestellt, jedoch vor Erlassung
einer Verfügung wieder zurückgenommen worden.
Nachmals stellte der Kläger bei demselben
Gerichte das Aurufen, den Beklagten — da zwar
die Hauptsache verglichen, eine Berichtigung der
Kosten aber nicht erfolgt sei — zur Bezahlung der
letzteren zu beauftragen.
Vom Handelsgerichte wurde jedoch dieser Antrag
zurückgewiesen, da die Hauptsache in Folge der Zu-1)
Man vergleiche der Unterscheidung wegen oben S. 58.